Betriebsrat-Mitbestimmung beim Corona-Krankenhauskonzept

Der Betriebsrat muss bei der konkreten Ausgestaltung eines Besuchskonzeptes für ein Krankenhaus während der Coronapandemie mitbestimmen. Das entschied das LAG Köln. Die Maßnahmen konkretisierten eine in der Coronaschutzverordnung enthaltene Rahmenvorschrift.

Während der Coronapandemie beschäftigen die Gerichte sich immer wieder mit Fragen zur betrieblichen Mitbestimmung. Im Streit zwischen einem Krankenhausbetriebsrat und dem Klinikbetreiber hatte das LAG Köln vorliegend zu beurteilen, ob der Betriebsrat bei der Erstellung eines Besuchskonzeptes während der SARS-CoV-2-Pandemie mitentscheiden darf. Das Gericht bestätigte ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Entscheidend war, dass mit dem Besuchskonzept des Arbeitgebers eine Vorschrift - auch zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten - umgesetzt wurde und diese einen Gestaltungsspielraum für die Umsetzung im Betrieb ließ.

Krankenhausbetreiber übergeht Betriebsrat bei Corona-Besuchskonzept

In dem Fall hatte der Arbeitgeber, der das Krankenhaus betreibt, im Rahmen der Coronapandemie ein Besuchskonzept erstellt, um damit den Zutritt und Aufenthalt betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände zu regeln. Der Betriebsrat wurde dabei nicht beteiligt und ging gerichtlich dagegen vor. Nach seiner Auffassung hätte er aufgrund seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beteiligt werden müssen. Der Arbeitgeber war der Überzeugung, dem Betriebsrat stehe kein Mitbestimmungsrecht zu.

LAG Köln bestätigt Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Beschwerde des Arbeitgebers ab und entschied, dass dem Betriebsrat in der Sache ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zusteht. Das LAG Köln führte in der Begründung aus, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren, bezieht.

Arbeitgeber muss auch für Beschäftigte Schutzmaßnahmen ergreifen

Aus Sicht des Gerichts ist § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bezweckt. Nach dieser Vorschrift müssen Krankenhäuser und damit auch der Arbeitgeber, die "erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen." Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zu beachten. Krankenhausbesuche sind danach nur auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des RKI zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt.

Umsetzung im Betrieb beinhaltet Gestaltungsspielraum

Der Arbeitgeber muss diese Verpflichtung zum Gesundheitsschutz nach Auffassung der Richter bei seiner Entscheidung, ob und wie er Besuche auf dem Klinikgelände zulässt, auch gegenüber seinen Beschäftigten beachten.

Anders als etwa eine auf das Krankenhaus bezogene konkrete ordnungsbehördliche Regelung, gebe es bei der Umsetzung der Empfehlungen des RKI im Betrieb einen Gestaltungsspielraum. Damit sei ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung des Besuchskonzeptes gegeben.

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22.01.2021, Az: 9 TaBV 58/20


Das könnte Sie auch interessieren:

Wie Unternehmen ihre Mitarbeiter vor dem Coronavirus schützen

Betriebsrat darf bei Videoüberwachung von Corona-Schutzvorschriften mitbestimmen

Arbeitgeber darf Präsenzveranstaltung des Betriebsrats nicht untersagen

Schlagworte zum Thema:  Betriebsrat, Mitbestimmung, Coronavirus