Marktüblicher Zins genügt für Versorgungskapital
Im konkreten Fall bestand im Unternehmen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Entgeltumwandlung, die zum Aufbau eines Versorgungskapitals führte. In der zwischen Unternehmen und Gesamtbetriebsrat vereinbarten Auszahlungsrichtlinie war vereinbart, dass das Versorgungskapital nach Eintritt des Versorgungsfalls in höchstens zwölf Jahresraten ausgezahlt werden kann. Das noch nicht ausgezahlte Versorgungskapital sollte mit einem marktüblichen Zinssatz verzinst werden. Diesen sollte grundsätzlich der Arbeitgeber festlegen.
Betriebliche Altersversorgung: Sichere Anlage oder höhere Zinsen?
Genau diese Festsetzung monierte nun ein Mitarbeiter des Unternehmens. Er schied mit Eintritt des Versorgungsfalls nach der Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus. Sein Versorgungskapital betrug etwa 360.000,00 Euro.
Das Unternehmen setzte den Zinssatz auf jährlich 0,87 Prozent fest und legte die Zinsstrukturkurve für deutsche und französische Staatsnullkuponanleihen zugrunde. Der Mitarbeiter wollte dies nicht akzeptieren und verlangte eine Verzinsung seines Versorgungskapitals mit 3,55 Prozent pro Jahr verlangt.
BAG: Billiges Ermessen eingehalten
Der Klage gab das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht statt. Die Bestimmung, welcher Markt für die Marktüblichkeit der Verzinsung heranzuziehen ist und welcher konkrete Zinssatz festgelegt wird, obliegt der Beklagten im Rahmen billigen Ermessens nach § 315 BGB.
Diese Vorgaben hat das Unternehmen laut BAG eingehalten. Es ist nicht unbillig, für die Verzinsung eines Versorgungskapitals darauf abzustellen, wie dieses sicher angelegt werden kann. Dem entspricht eine Orientierung an der Rendite von Staatsnullkuponanleihen für Nullkuponanleihen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, entschieden die obersten deutschen Arbeitsrichter.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. August 2016, Az. 3 AZR 272/15; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 9. März 2015, Az. 7 Sa 64/14
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