Versetzung: Sind unbillige Weisungen verbindlich?
Ist eine Weisung nicht aus sonstigen Gründen unwirksam, hat sie ein Arbeitnehmer vorerst zu beachten – zumindest bis ein Gericht per rechtskräftigem Urteil feststellt, dass die Leistungsbestimmung unverbindlich ist. Das hatte bereits im Jahr 2012 der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden (Urteil vom 22. Februar 2012, Az. 5 AZR 249/11). Der Arbeitnehmer darf sich demnach nicht über eine unbillige Ausübung des Direktionsrechts einfach so hinwegsetzen. Vielmehr stellten die Richter damals auf § 315 BGB ab: Danach sei eine unbillige Leistungsbestimmung nicht nichtig, sondern nur unverbindlich. Sei die Verbindlichkeit umstritten, entscheide nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB das Gericht.
BAG: Neues zur Versetzung per Weisung
Diese viel kritisierte Rechtsauffassung möchte der zehnte Senat anhand eines aktuellen Falls nun abändern. Mit Blick auf § 106 Gewerbeordnung müsse der Arbeitnehmer – nach Ansicht des zehnten Senats – eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht vorläufig befolgen, wenn keine entsprechende rechtskräftige Entscheidung eines Arbeitsgerichts vorliege.
Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsaufassungen der verschiedenen Senate konnte der zehnte Senat über die Revision noch nicht entscheiden. Vielmehr haben die Richter nun nach § 45 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz angefragt, ob der fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.
Direktionsrecht: Großer Senat oder Aufgeben?
Dieser fünfte Senat hat sich nun mittels Antwortbeschluss seine Sicht der Dinge dargelegt – und eine Änderung bei unbilligen Weisungen möglich gemacht. Die Richter haben auf die Anfrage des zehnten Senats mitgeteilt, dass der Senat an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
Bei einem anderen Ergebnis hätte – was nicht häufig geschieht – der Große Senat des BAG entscheiden müssen.
Unbillige Weisung: Versetzung von Dortmund nach Berlin
Die Auswirkungen der unterschiedlichen Ansichten macht der aktuelle Fall deutlich: Ein Immobilienkaufmann war zunächst in Dortmund eingesetzt, bis es zu einem Kündigungsrechtsstreit kam, der zugunsten des Mitarbeiters endete. Im Anschluss teilte ihm der Arbeitgeber – nachdem alle Mitarbeiter eine weitere Zusammenarbeit mit dem klagenden Arbeitnehmer abgelehnt hatten – mit, dass er ihn für ein halbes Jahr an den Standort Berlin versetze. Der Immobilienkaufmann wiederum nahm dort seine Arbeit nicht auf, sodass der Arbeitgeber ihm – nach zwei Abmahnungen – fristlos kündigte.
Mit der Klage des Mitarbeiters sollte in letzter Instanz nun das BAG feststellen, dass dieser nicht verpflichtet war, der angewiesenen Versetzung nach Berlin Folge zu leisten. Zudem verlangt er die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte und – in einem weiteren Verfahren (Az. 2 AZR 329/16) – die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
Versetzung: Führt unbillige Weisung zur berechtigten Abmahnung?
Nach dem Urteil aus dem Jahr 2012 wäre diese Ansicht nicht vertretbar. Schließlich hätte der Immobilienkaufmann auch eine unbillige Weisung des Arbeitgebers befolgen müssen. Da er dies nicht getan hat, wären die beiden Abmahnungen – sowie möglicherweise auch die Kündigung – berechtigt.
Offensichtlich bevorzugt der zehnte Senat nun ein anderes Ergebnis. Denn die Richter stellten fest, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei: Zwar hatten im konkreten Fall die Bestimmungen des Arbeitsvertrags grundsätzlich eine Änderung des Arbeitsorts zugelassen, die Versetzung von Dortmund nach Berlin habe aber nicht billigem Ermessen entsprochen. Solange die gegenteilige Auffassung des fünften Senats jedoch besteht, kann der zehnte Senat nicht final entscheiden.
Nachdem die gegenteilige Auffassung des fünften Senats nun jedoch ausgeräumt ist, kann nun der zehnte Senat final entscheiden – vermutlich in dem Sinne, dass unbillige Weisungen nicht bis zu einem rechtskräftigen anderslautenden Urteil zu befolgen sind.
Hinweis: BAG, Antwortbeschluss des Fünften Senats vom 14. September 2017, Az. 5 AS 7/17; Anfragebeschluss des Zehnten Senats vom 14. Juni 2017, Az. 10 AZR 330/16 (A); Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 17. März 2016, Az. 17 Sa 1660/15;
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