BAG muss kirchliche Sonderstellung achten
Ein Arzt verliebt sich und heiratet. Doch es ist seine zweite Ehe und er arbeitet in einem katholischen Krankenhaus. Die Kündigung folgt auf dem Fuße, die Gerichte erklären sie für unwirksam. Das Bundesverfassungsgericht sieht das jetzt anders.
Das Gericht mit Sitz in Karlsruhe hat entschieden, dass die katholische Kirche grundsätzlich Mitarbeitern auch weiterhin kündigen darf, wenn diese nach einer Scheidung zum zweiten Mal heiraten. Die Richter bestätigten damit den Sonderstatus der Kirchen, der die Entlassung von Angestellten aus sittlich-moralischen Gründen erlaubt (Az.: 2 BvR 661/12). Arbeitsgerichte dürften dieses "kirchliche Selbstverständnis" nur eingeschränkt überprüfen, hieß es am Donnerstag in Karlsruhe.
BAG: Arbeitnehmerrechte vor Kirchenarbeitsrecht
Konkret gaben die Richter einem katholischen Krankenhaus aus Düsseldorf recht. Die Klinik hatte einem Chefarzt wegen Illoyalität gekündigt, nachdem dieser zum zweiten Mal geheiratet hatte. Denn nach der Lehre der katholischen Kirche ist die Ehe unauflöslich. Die Wiederheirat nach einer Scheidung gilt als Sünde und ist für Gläubige mit Nachteilen verbunden. Bereits im Oktober 2014 hatte die katholische Kirche jedoch angekündigt, das Arbeitsrecht eventuell zu lockern. Danach sollen Geschiedene, die eine neue Ehe eingehen, künftig nicht mehr automatisch gekündigt werden.
Der Arzt jedenfalls klagte gegen seine Kündigung und bekam in den Vorinstanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht recht. Die Bundesrichter erklärten 2011 die Kündigung nach einer Abwägung der Rechte der Kirche und denen des Arbeitnehmers für unwirksam. Das Krankenhaus legte Verfassungsbeschwerde ein.
BVerfG: BAG muss Sonderrechte berücksichtigen
Das Urteil hoben die Verfassungsrichter jetzt auf. Es verletze die Kirche in ihren verfassungsrechtlich garantierten Sonderrechten, hieß es. Das Bundesarbeitsgericht muss den Fall komplett neu überprüfen. Denn es hat den Verfassungsrichtern zufolge "Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts" nicht genügend beachtet.
Der Kölner Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki begrüßte den Richterspruch: "Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt uns Rechtssicherheit." Der Beschluss bestätige das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bei der Auswahl der kirchlichen Mitarbeiter und bei deren Beschäftigungsbedingungen.
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
4.5245
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
4.167
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
2.962
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.7612
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
1.624
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.574
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.407
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.400
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.33116
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.225
-
Beim Ehrenamt sind arbeitsrechtliche Fehleinschätzungen vorprogrammiert
05.12.2025
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
04.12.2025
-
Was Arbeitgeber bei Mitarbeiterfotos beachten müssen
03.12.2025
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
02.12.2025
-
Tarifliche Regelung zu Mehrarbeitszuschlägen diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
01.12.2025
-
Paketboten-Schutz-Gesetz gilt dauerhaft
28.11.2025
-
Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2026
26.11.20257
-
Unwirksame Kündigung wegen Beleidigung
26.11.2025
-
EU-Kommission will zentrale Regelungen des AI Acts verschieben
24.11.2025
-
Tarifnorm diskriminiert befristet Beschäftigte
20.11.2025