BAG muss kirchliche Sonderstellung achten
Ein Arzt verliebt sich und heiratet. Doch es ist seine zweite Ehe und er arbeitet in einem katholischen Krankenhaus. Die Kündigung folgt auf dem Fuße, die Gerichte erklären sie für unwirksam. Das Bundesverfassungsgericht sieht das jetzt anders.
Das Gericht mit Sitz in Karlsruhe hat entschieden, dass die katholische Kirche grundsätzlich Mitarbeitern auch weiterhin kündigen darf, wenn diese nach einer Scheidung zum zweiten Mal heiraten. Die Richter bestätigten damit den Sonderstatus der Kirchen, der die Entlassung von Angestellten aus sittlich-moralischen Gründen erlaubt (Az.: 2 BvR 661/12). Arbeitsgerichte dürften dieses "kirchliche Selbstverständnis" nur eingeschränkt überprüfen, hieß es am Donnerstag in Karlsruhe.
BAG: Arbeitnehmerrechte vor Kirchenarbeitsrecht
Konkret gaben die Richter einem katholischen Krankenhaus aus Düsseldorf recht. Die Klinik hatte einem Chefarzt wegen Illoyalität gekündigt, nachdem dieser zum zweiten Mal geheiratet hatte. Denn nach der Lehre der katholischen Kirche ist die Ehe unauflöslich. Die Wiederheirat nach einer Scheidung gilt als Sünde und ist für Gläubige mit Nachteilen verbunden. Bereits im Oktober 2014 hatte die katholische Kirche jedoch angekündigt, das Arbeitsrecht eventuell zu lockern. Danach sollen Geschiedene, die eine neue Ehe eingehen, künftig nicht mehr automatisch gekündigt werden.
Der Arzt jedenfalls klagte gegen seine Kündigung und bekam in den Vorinstanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht recht. Die Bundesrichter erklärten 2011 die Kündigung nach einer Abwägung der Rechte der Kirche und denen des Arbeitnehmers für unwirksam. Das Krankenhaus legte Verfassungsbeschwerde ein.
BVerfG: BAG muss Sonderrechte berücksichtigen
Das Urteil hoben die Verfassungsrichter jetzt auf. Es verletze die Kirche in ihren verfassungsrechtlich garantierten Sonderrechten, hieß es. Das Bundesarbeitsgericht muss den Fall komplett neu überprüfen. Denn es hat den Verfassungsrichtern zufolge "Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts" nicht genügend beachtet.
Der Kölner Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki begrüßte den Richterspruch: "Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt uns Rechtssicherheit." Der Beschluss bestätige das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bei der Auswahl der kirchlichen Mitarbeiter und bei deren Beschäftigungsbedingungen.
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.9155
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.375
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.726
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.503
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.098
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
9812
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
823
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
730
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
720
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
673
-
Kündigungsschutz vor Beginn jedes Elternzeitabschnitts
21.01.2026
-
Fehler im Aufhebungsvertrag kann teuer werden
19.01.2026
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
19.01.2026
-
Wann eine Videoüberwachung zulässig sein kann
16.01.2026
-
Kein Arbeitsverhältnis mit Schiedsrichterassistenten
15.01.2026
-
Ablauf der Betriebsratswahl: Wahlausschreiben und Vorschlagslisten
14.01.2026
-
Wählerliste für die Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Die ersten Schritte nach der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Erste Schritte: Betriebsratswahl vorbereiten, Wahlvorstand bestellen
14.01.2026
-
Wahlanfechtung und Wahlnichtigkeit: (Schwere) Fehler bei der Betriebsratswahl
14.01.2026