Arbeitszeit: Geringverdiener arbeiten 50 Wochenstunden und mehr –

Jeder vierte Vollzeitbeschäftigte im Niedriglohnsektor arbeitet in Deutschland mindestens 50 Stunden pro Woche, um seine Existenz zu sichern. So lautet das Ergebnis einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung. Laut Arbeitszeitgesetz wäre bei 48 Stunden Schluss.

50 Stunden  pro Woche – das ist ein Ergebnis, das man ansonsten nur am oberen Ende der Einkommensskala, also bei Gutverdienern in Vollzeit kennt, so der Studienautor Karl Brenke.

Experten warnen grundsätzlich vor gesundheitlichen Schäden dieser langen Arbeitszeiten.

Ungeachtet dessen, will aber auch das Arbeitszeitgesetz den langen Arbeitszeiten einen Riegel vorschieben.

 

Nicht mehr als 10 Stunden am Tag

Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Abweichende Regelungen sind möglich

Nach § 7 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend von § 3 ArbZG (tägliche Höchstarbeitszeit) zugelassen werden,

  • die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,

  • einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen.

Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, können nach § 7 Abs. 2 ArbZG  Anpassungen im landwirtschaftlichen Bereich, in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie im öffentlichen Dienst zugelassen werden.

Werden verlängerte Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss grundsätzlich gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von 12 Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet.

Höchstgrenzen bei Betriebs- bzw. Individualvereinbarung

Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach § 7 Abs. 1, 2 oder 2a ArbZG können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Der Arbeitnehmer muss also schriftlich einwilligen, dass die Arbeitszeit verlängert wird. Diese Einwilligung kann der Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten widerrufen.

Schlagworte zum Thema:  Arbeitszeiterfassung, Arbeitsschutz