Arbeitszeit: Abmahnung für 30 Sekunden Fußball-Live-Stream

Und sei es auch noch so kurz: Arbeitgeber müssen es nicht hinnehmen, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf ihrem PC Fußball schauen. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Abmahnung war daher rechtmäßig, entschied nun das Arbeitsgericht Köln.

Es erinnert ein wenig an die sogenannten Bagatellfälle, bei denen der Arbeitgeber wegen einer anscheinend geringfügigen Pflichtverletzung eines Mitarbeiters zur Kündigung greift (zuletzt verhandelte ein Arbeitsgericht zum Diebstahl von Schokolade). Im aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Köln, der für viel mediales Aufsehen gesorgte hatte, ging es aber um eine Abmahnung mit dem Ergebnis: Selbst 30 Sekunden Fußball Live-Stream während der Arbeitszeit sind zu viel.

Abmahnung rechtmäßig – keine Entfernung aus der Personalakte

Ein Arbeitnehmer hatte zusammen mit Kollegen während der Arbeitszeit per Live-Stream auf dem PC Fußball geschaut. Circa 30 Sekunden - dann stand der Chef hinter ihm und kündigte Konsequenzen für das Verhalten an.

Der Arbeitnehmer, ein Ford-Mitarbeiter, wollte die Abmahnung nicht hinnehmen und ging gerichtlich dagegen vor. Mit seiner Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hielt die Abmahnung nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für gerechtfertigt.

Abmahnung mangels Arbeitsleistung während der Arbeitszeit

Das Gericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass der Ford-Mitarbeiter nach Aussage der beiden Zeugen jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht habe. Damit erachteten die Richter die Abmahnung für rechtmäßig.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis: ArbG Köln, Urteil vom 28.08.2017; Az: 20 Ca 7940/16


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Schlagworte zum Thema:  Abmahnung, Arbeitszeiterfassung, Urteil