Arbeitnehmer muss sein Arbeitszeugnis abholen
Nach 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Ob das Zeugnis vom Arbeitgeber versandt oder vom Arbeitnehmer abgeholt werden muss steht in dieser Vorschrift nicht.
Der Gesetzgeber hat insoweit keinen "Erfüllungsort" für diesen Anspruch - also einen Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist - bestimmt. Auch der Arbeitsvertrag der Parteien enthält dazu keine Regelung.
Deshalb greift die allgemeine gesetzliche Regel des § 269 Abs. 1 BGB, dass immer dann, wenn für eine Leistung ein Ort nicht ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus den Umständen ergibt, der Wohnsitz des Schuldners maßgeblich ist. Bei Leistungen im Zusammenhang mit Gewerbebetrieben ist Leistungsort der Sitz der Niederlassung des Betriebs (§ 269 Abs. 2 BGB).
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitnehmer aufgrund der bereits zuvor dargestellten Rechtslage grundsätzlich seine Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitgeber abzuholen (BAG, Urteil vom 8. März 1995 - 5 AZR 848/93).
Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann nach dieser Rechtsprechung aufgrund von Treu und Glauben etwas anderes geboten sein (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.2.2013, 10 Ta 31/13). Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz gilt etwa dann, wenn das Abholen des Zeugnisses für den Arbeitnehmer mit unzumutbaren Belastungen verbunden ist, etwa größere Reiseaufwendungen.
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