Arbeitnehmer kann auf Urlaubsabgeltung verzichten
Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.
Die Beklagte kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit langem arbeitsunfähig erkrankten Kläger ordentlich. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien in einem Vergleich unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist, die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500 EUR zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Mit einem Schreiben hat der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg verlangt, Urlaub aus zurückliegenden den Jahren mit 10.656,72 EUR abzugelten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitgebers. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich hat den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst (BAG, Urteil vom 14.5.2013, 9 AZR 844/11).
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