Die Zuwendung ist eine Leistung, die der Arbeitgeber als zusätzliches Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung auszahlt, die aber zugleich einen Anreiz zur Erbringung zukünftiger Betriebstreue geben soll.[1]

Sie ist also sowohl vergangenheitsbezogen als auch zukunftsbezogen.

Anspruch auf die Zuwendung haben - bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen - grundsätzlich alle Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT fallen.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 hat jedoch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) den Zuwendungstarifvertrag zum 30. Juni 2003 gekündigt. Der Bund hat mit Schreiben vom 30. Juni 2003 diesen Schritt nachvollzogen. Eine Kündigung des Tarifvertrages durch die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist bisher noch nicht erfolgt. Bezüglich der Auswirkungen der Kündigung des Zuwendungstarifvertrages auf die beim Bund, bei den Mitgliedern der TdL und bei nicht tarifgebundenen BAT-Anwendern beschäftigten Mitarbeiter - insbesondere der Möglichkeit, bei neueingestellten Mitarbeitern den Anspruch auf Zuwendung auszuschließen oder eine geringere Höhe zu vereinbaren - wird auf die Ausführungen in Arbeitsvertrag Umsetzung der Kündigung der TV betreffend Zuwendung und Urlaubsgeld verwiesen.

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