Auf Wunsch des Beschäftigten können Rufbereitschaftsentgelte nach § 8 Abs. 3 Satz 5 TVöD in Zeit umgewandelt (faktorisiert) werden,
- sofern ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD eingerichtet und
- die Buchung der Rufbereitschaftsentgelte durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zugelassen ist.
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