Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird im Wege einer privatrechtlicher Versicherung durchgeführt. Gegen die Entscheidungen der VBL über beantragte Leistungen und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- und dem Leistungsverhältnis ist innerhalb einer Frist von drei Monaten die Klage bei einem ordentlichen Gericht oder bei dem Schiedsgericht der VBL möglich.[1] Die Klage zum Schiedsgericht ist nur zulässig, wenn zwischen der VBL und dem Anspruchssteller eine Schiedsvereinbarung getroffen wird (§ 1029 ZPO). Darin wird vereinbart, dass die Schiedsgerichte über den Streitgegenstand entscheiden sollen. Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Schiedsspruchs bei Schiedsgericht Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet das Oberschiedsgericht. Wenn kein Schiedsvertrag abgeschlossen wird, ist die Klage je nach der Höhe des Streitwerts (vgl. § 9 ZPO) zum Amtsgericht bzw. Landgericht Karlsruhe zulässig.

[1] Der Entwurf der neuen VBL-Satzung sieht eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate vor.

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