Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die vorgelagerte Besteuerung der Umlagezahlungen rechtmäßig ist.[1] Der BFH hat in seinem Urteil bestätigt, dass die bisher geübte Praxis rechtens ist. Das bedeutet, dass Arbeitgeber weiterhin zur Übernahme der Pauschalversteuerung (gem. § 16 Abs. 2 ATV-K, § 40b EStG) in Höhe von monatlich 89,48 EUR bzw. 92,03 EUR oder 146 EUR verpflichtet sind. Für die Beschäftigten bleibt die Verpflichtung zur individuellen Versteuerung oberhalb dieses Schwellenwerts.

Für seine Entscheidung führt das Gericht im Wesentlichen folgende Punkte an:

  • Auch bei Umlagezahlungen ist den Beschäftigten zu versteuernder Arbeitslohn zugeflossen, da sie durch die Zuwendungen ihres Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse einen eigenständigen Rechtsanspruch und somit einen geldwerten Vorteil erlangen. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts die Höhe der späteren Betriebsrente ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob der Versicherungsfall beim Beschäftigten überhaupt eintritt und der Beschäftigte später tatsächlich eine Rente bezieht.
  • Umlagezahlungen werden – anders als Ausgleichsbetrag und Sanierungsgeld – als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft gewertet. Das Gericht stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die vorherigen Argumente und nimmt eine hinreichende Werthaltigkeit der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften bei regelmäßigem Versicherungsverlauf an.
[1] BFH, Urteil v. 15.9.2011, VI R 36/09; BFH, Urteil v. 7.5.2009, AZ VI R8/07.

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