Die Ausnahmen von der Pflichtversicherung sind in der Anlage 2 zum ATV geregelt. Aufgrund der Übergangsregelung des § 36 Abs. 1 ATV gilt der in Satz 1 der Anlage 2 zum ATV enthaltene Ausnahmekatalog erst ab 1.1.2003.

Die wichtigsten Ausnahmen sind:

  • Arbeitnehmer, die einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen, soldatenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen haben und deren Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist,
  • Arbeitnehmer, die einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Ruhelohn nach einer im Zeitpunkt der Beteiligung bestehenden Ruhelohnordnung haben und deren Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist,
  • Arbeitnehmer, für die Versicherungspflicht bei anderer ZVK besteht,
  • Arbeitnehmer, die eine Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten oder bei denen der Versicherungsfall der Betriebsrente wegen Alters bei einer anderen ZVK, von der Überleitungen erfolgen, eingetreten ist.

Ausgenommen sind ferner auch solche Arbeitnehmer, die nicht in den Geltungsbereich der Manteltarifverträge fallen. Dies gilt vor allem für ABM-Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme i. S. d. § 260 SGB III beschäftigt werden. Sie sind von der Versicherung in der Zusatzversorgung ausgenommen. Dies gilt auch für ältere Arbeitnehmer, für die Eingliederungszuschüsse nach §§ 217, 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III gewährt werden. Da die Regelungen des § 260 SGB III und §§ 217, 218 SGB III zwischenzeitlich durch anderweitige Regelungen ersetzt wurden, gilt die Ausnahme von der Versicherungspflicht, wenn diese neuen Regelungen auf die Beschäftigungsverhältnisse Anwendung finden (s. insoweit unten 2.3.8 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen).

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