Angestellte der Vergütungsgruppen Vb bis IIb sowie IIa, die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen beschäftigt sind, erhalten eine Programmiererzulage von monatlich 23,01 EUR (§ 4 Abs. 1 TV über Zulagen an Angestellte).

Ausgenommen sind:

  • Angestellte der Vergütungsgruppe Vb, die in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt sind.

    Dies sind insbesondere Angestellte in der Anwendungsprogrammierung, Produktionssteuerung und der Maschinenbedienung, die über einen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe Vc in die Vergütungsgruppe Vb aufgestiegen sind.

  • Angestellte der Vergütungsgruppe IIa mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie gleichgestellte Angestellte (Protokollnotiz zu § 4 TV über Zulagen an Angestellte).
 
Praxis-Tipp

Die Programmiererzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 4 Abs. 2 TV über Zulagen an Angestellte)!

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