Wird die höherwertige Tätigkeit zunächst befristet und im Anschluss daran dauerhaft übertragen, so ist der Beschäftigte ab dem Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung in die höhere Entgeltgruppe einzugruppieren. Die Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit entfällt ab diesem Zeitpunkt.

Hinsichtlich einer Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ergeben sich seit 1.3.2018 keine Besonderheiten mehr. Die Zulage für die vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeit wird auf der Grundlage des Höhergruppierungsbetrags berechnet, sodass das Tabellenentgelt nach Höhergruppierung dem bisherigen Entgelt (Tabellenentgelt einschließlich Zulage nach § 14 TVöD) entspricht.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Dauer der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit bei der Stufenzuordnung im Rahmen der Höhergruppierung keine Berücksichtigung findet. Hat der Beschäftigte im Rahmen der vorübergehenden Übertragung beispielsweise bereits 2 Jahre lang Berufserfahrung in der höherwertigen Tätigkeit gesammelt, so muss er nach der Höhergruppierung und Zuordnung zu der Stufe, die er in seiner bisherigen Entgeltgruppe erreicht hat, in der höheren Entgeltgruppe dennoch die volle Stufenlaufzeit absolvieren. § 17 Abs. 3 sieht eine Anrechnung der Zeiten vorübergehender höherwertiger Tätigkeiten nur vor in der bisherigen Entgeltgruppe, der "Ausgangsentgeltgruppe" (siehe oben), nicht aber in der "Aufstiegsentgeltgruppe" vor. Eine entsprechende Regelung ist bei der Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4) oder in § 14 nicht vorhanden.

Nach der bis 28.2.2018 maßgebenden Regelung des § 14 TVöD konnten sich Verwerfungen ergeben, wenn Beschäftigten, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, die zunächst vorübergehend ausgeübte Tätigkeit dauerhaft übertragen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 5, Stufe 6, wurde zum 1.3.2015 die höherwertige Tätigkeit (Wertigkeit: Entgeltgruppe 6) zunächst vorübergehend übertragen. Nach Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers überträgt der Arbeitgeber dem Beschäftigten mit Wirkung ab 1.12.2015 dauerhaft die höherwertige Tätigkeit.

Für die Zeit vom 1.3.2015 bis zum 30.11.2015 ist dem Beschäftigten zusätzlich zu seinem Tabellenentgelt der EG 5, Stufe 6, von 2.733,30 EUR eine monatliche Zulage i. H. v. 123,00 EUR (4,5 % aus 2.733,30 EUR; Stand: Tabelle ab 1.3.2015) zu zahlen. Sein monatliches Entgelt beträgt insgesamt 2.856,30 EUR.

Mit Wirkung ab 1.12.2015 ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert und dort entsprechend der betragsgleichen Stufenzuordnung bei Höhergruppierung der Stufe 5 zuzuordnen. Die Zulage für vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeit fällt weg. Das Tabellenentgelt der EG 6, Stufe 5, beträgt 2.774,66 EUR (Stand: Tabelle ab 1.3.2015). Da bei der Höhergruppierung der Garantiebetrag von 56,28 EUR nicht erreicht ist (die Differenz beträgt lediglich 41,36 EUR), erhält der Mitarbeiter für die Dauer der Laufzeit in Stufe 5 den Garantiebetrag von monatlich 56,28 EUR. Sein monatliches Entgelt beträgt 2.473,68 EUR und liegt damit betragsmäßig unter dem bisherigen Gesamtentgelt von Entgeltgruppe 5, Stufe 6, zuzüglich der Zulage von 4,5 %. Nach 5 Jahren in EG 6, Stufe 5 steigt der Mitarbeiter in die Endstufe, die Stufe 6, auf.

Die Berechnung gilt gleichermaßen, wenn dem Beschäftigten die Tätigkeit zunächst befristet zur Erprobung (Dauer maximal 6 Monate) übertragen wird.[1]

 
Hinweis

Im oben genannten Beispiel ist die 4,5 %-Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit betragsmäßig höher als der Höhergruppierungsbetrag im Fall einer dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. Mit anderen Worten: Der Beschäftigte erhält bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ein niedrigeres Entgelt als vorher bei der vorübergehenden Ausübung der höherwertigen Tätigkeit.

Solche Verwerfungen sind als Folge pauschalierender Tarifregelungen (einerseits die Zulage von 4,5 % des jeweiligen Tabellenentgelts – andererseits die Höhergruppierung mit betragsgleicher Stufenzuordnung und Garantiebetrag) vom Beschäftigten hinzunehmen. In der Praxis werden solche Regelungen jedoch kaum auf Verständnis stoßen. Insofern ist die zum 1.3.2018 in Kraft getretene Tarifänderung, der zufolge auch den Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 8 die Zulage in Höhe des Differenzbetrags bei Höhergruppierung zusteht, zu begrüßen.

[1] Die abweichende Regelung zur Berechnung der Zulage bei Führung auf Probe in § 31 greift vorliegend nicht. Als Führungsfunktionen im Sinne dieser Vorschrift gelten nur Tätigkeiten ab Entgeltgruppe 10.

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