§ 7 Anerkennung von Einrichtungen

1Als Weiterbildungseinrichtungen werden Einrichtungen freier Träger gemäß § 3 Abs. 2 anerkannt, die

 

1.

nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeiten und nicht ausschließlich organisations- oder betriebsbezogene Weiterbildungsveranstaltungen anbieten,

 

2.

Veranstaltungen jeder Person ohne Rücksicht auf ihre gesellschaftliche und berufliche Stellung, Nationalität, ihr Geschlecht und ihre Religion öffnen. 2Vorbildungsnachweise dürfen ausschließlich bei schulabschlußbezogenen Maßnahmen und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung als Zugangsvoraussetzungen verlangt werden,

 

3.

die Freiheit der Meinungsäußerung gewährleisten und fördern, planmäßig und kontinuierlich arbeiten und nach dem Umfang des Bildungsangebotes, der Programm- und Veranstaltungsplanung sowie nach ihrer räumlichen und fachlichen Ausstattung erwarten lassen, daß sie die Aufgaben der Weiterbildung angemessen erfüllen,

 

4.

die Mitwirkung von Lehrenden und Lernenden sowie von Beschäftigten sichern,

 

5.

ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Land haben und deren Bildungsmaßnahmen überwiegend Personen aus dem Land gelten,

 

6.

ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsergebnisse, Personalausstattung, Teilnehmerzahlen und Finanzierung gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof auf Verlangen offenlegen,

 

7.

sich zur Mitarbeit im regionalen Weiterbildungsbeirat gemäß § 10 verpflichten,

 

8.

den Lehrenden, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßige Fortbildungen ermöglichen,

 

9.

grundsätzlich von einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden,

 

10.

nach Ziel und Inhalt mit dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes im Einklang stehen.

3Eine Anerkennung von überregional tätigen Einrichtungen ist auch dann möglich, wenn eine Mitarbeit in regionalen Weiterbildungsbeirat nicht erfolgt.

§ 8 Anerkennung von Landesorganisationen

1Landesorganisationen der Weiterbildung sind anzuerkennen, wenn sie

 

1.

die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 bis 6 sowie 8 und 10 erfüllen,

 

2.

von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts getragen werden,

 

3.

durch die ihnen angeschlossenen Träger anerkannter Weiterbildungseinrichtungen in mindestens einem Drittel der Kreise und kreisfreien Städte Weiterbildung organisieren und durchführen,

 

4.

sich zur Mitarbeit im Landesbeirat für Weiterbildung gemäß § 12 verpflichten.

2Rechtlich selbständige Heimbildungsstätten oder Träger dieser Einrichtungen können je nach Umfang ihrer Leistung einer Landesorganisation gleichgestellt werden.

§ 9 Anerkennungs- und Widerrufsverfahren

 

(1) 1Die Anerkennung einer Einrichtung oder einer Landesorganisation erfolgt auf schriftlichen Antrag durch das für Bildung zuständige Ministerium in Einvernehmen mit den anderen, fachlich zuständigen Ministerien. 2Sie kann rückwirkend zum Beginn des Jahres der Antragstellung ausgesprochen werden, sofern die Voraussetzungen der Anerkennung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

 

(2) Einrichtungen von Trägern, die nicht ausschließlich in der Weiterbildung tätig sind, werden nur anerkannt, wenn sie von anderen Einrichtungen des Trägers organisatorisch abgegrenzt sind.

 

(3) Die Anerkennung berechtigt die Einrichtungen und Landesorganisationen, neben ihrer Bezeichnung einen Zusatz zu führen, der auf die Anerkennung hinweist.

 

(4) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung von Anfang an nicht gegeben war; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

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