(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungen der Beschäftigten an öffentlichen Schulen gelten die §§ 1 bis 43 entsprechend mit der Abweichung, dass Vorschriften, die auf der Bildung von Gruppen beruhen (§ 4 Abs. 5 und 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt), auf die Fachgruppen (§ 87 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) sinngemäß anzuwenden sind.
(2) § 1 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.
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