§ 49 Privatschulen

Für die Wahl der Stufenvertretungen der staatlichen Lehrkräfte (§ 97 Abs. 1 LPersVG) gelten die Privatschulen als Dienststellen im Sinne dieser Verordnung.

§ 50 Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren landwirtschaftlichen oder haus- und ernährungswirtschaftlichen Beratungsdienst

Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren landwirtschaftlichen oder haus- und ernährungswirtschaftlichen Beratungsdienst sind bei der Behörde im Geschäftsbereich des für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und der Ernährung zuständigen Ministeriums wahlberechtigt, der sie bei Einleitung der Wahl zur Ausbildung zugewiesen sind.

§ 51 Berechnung von Fristen

1Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 187, 188 und 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. 2Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

§ 52 Aufwandsentschädigung

1Die Aufwandsentschädigung (§ 44 LPersVG) beträgt für von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellte Mitglieder von Personalräten, Bezirkspersonalräten, Hauptpersonalräten und Gesamtpersonalräten 30,00 EUR monatlich. 2Für nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Mitglieder von Personalräten, Bezirkspersonalräten, Hauptpersonalräten und Gesamtpersonalräten beträgt sie 15,00 EUR monatlich.

§ 53 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) 1Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 5. Oktober 1979 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 1989 (GVBl. S. 17), BS 2035-1-1, außer Kraft. 2Wahlvorbereitungsverhandlungen, die auf Grund dieser Wahlordnung durchgeführt worden sind, bleiben wirksam, soweit nicht das Personalvertretungsgesetz vom 8. Dezember 1992 (GVBl. S. 333, BS 2035-1) entgegensteht.

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