(1) 1Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,

 

1.

die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter zusammenzustellen,

 

2.

die Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Behörde der Mittelstufe[1] [Bis 26.11.2015: im Bereich der Behörde der Mittelstufe wahlberechtigten Beschäftigten], getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen nach Geschlechtern (§ 2 Abs. 1), festzustellen,

 

3.

die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,

 

4.

Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe weiterzuleiten.

2Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber, daß die in den Nr. 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.

 

(2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.

 

(3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich [Bis 26.11.2015: eingeschrieben] [2] die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs. 2).

[1] Geändert durch Zwölfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 27.11.2015.
[2] Gestrichen durch Zwölfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 26.11.2015.

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