• Umstrukturierung, Auflösung eines Arbeitsgebiets ohne genauen Zeitpunkt.[1]
  • Haushaltsrechtliche Überlegungen; hier vorübergehende Tätigkeit auf einem Beamtendienstposten.[2]

    Dies ist auch gegeben, wenn eine Tätigkeit sofort erledigt werden muss, jedoch haushaltsrechtliche Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Soweit diese nicht mehr erfüllt werden können, muss allerdings die Zulage wohl widerrufen werden.[3] Die Übertragung nur für eine gewisse Zeit (hier 3 Jahre im Zusammenhang mit einer Rechnungshofprüfung) ist auch gerechtfertigt, wenn Unsicherheit über den Bedarf an Stellen besteht. Dies gilt jedoch nicht, wenn Unsicherheit über die richtige Eingruppierung besteht.[4] Hinsicht zur Verfügung stehender Haushaltsmittel (durch beurlaubte oder in Teilzeit befindliche Mitarbeiter) muss im Zeitpunkt der Übertragung damit zu rechnen sein, dass diese nach Ablauf des Übertragungszeitraums nicht mehr zur Verfügung stehen.[5]

  • Abordnungen.[6]

    Solange ein Personalgestellungsvertrag i. S. v. § 4 Abs. 3 TVöD mit einem Dritten nicht abgeschlossen ist, ist es nicht ermessensfehlerhaft, bei einer bis auf Weiteres bestehenden Abordnung des Arbeitnehmers zu dem Dritten, dem Arbeitnehmer die höherwertigen Tätigkeiten nur vorübergehend zu übertragen.[7] Dies genügt noch dem Gebot des billigen Ermessens zur nur vorübergehenden Übertragung.

  • Ausdrücklich probeweise Übertragung mit dem Ziel der Übertragung auf Dauer.[8]

    Es entspricht nach dem BAG grundsätzlich billigem Ermessen i. S. v. § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber einem Angestellten zum Zwecke der Erprobung eine höherwertige Tätigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum überträgt.[9]

    Dabei ist nach BAG nach der Schwierigkeit einer Tätigkeit zu unterscheiden. Für einfache Tätigkeiten müsse die Erprobungszeit und demzufolge die vorübergehende Übertragung in zeitlicher Hinsicht kürzer sein als bei schwierigen Tätigkeiten.[10]

    Allerdings bedürfen Erprobungszeiten von mehr als 6 Monaten im Hinblick auf die Wertung des § 2 Abs. 4 TVöD in jedem Fall einer besonderen Begründung.[11] Die Darlegung dieser Gründe obliegt dem Arbeitgeber.

    Es besteht in diesem Fall gemäß der Tarifautomatik ein Anspruch auf eine entsprechende Zulage, wenn alle erforderlichen Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe ggf. im vorgesehenen Umfang in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sind. Die Nichtgewährung der Zulage allein deswegen, weil der Arbeitnehmer die Tätigkeit ja gerade in einer Erprobungszeit noch nicht "vollwertig" ausüben könne, ist nicht möglich. Allerdings kann es in einer Probe-/Einarbeitungszeit insbesondere – noch – an subjektiven Voraussetzungen fehlen. So hat das BAG[12] eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinn der Vergütungsgruppe IVb Fg. 1a BAT-O wegen fehlender Unterschriftsbefugnis und damit einen Anspruch auf eine Zulage verneint.

    Beachten Sie aber, dass die fehlende Unterschriftsbefugnis nicht bei allen Tätigkeitsmerkmalen zu diesem Ergebnis führen muss. Selbstständige Leistungen, z. B. im Sinne der VergO, sind nicht ohne Weiteres von einer Unterschriftsbefugnis abhängig.

     
    Praxis-Tipp

    Verändern Sie während einer probeweisen Übertragung die Ausgestaltung der auszuübenden Tätigkeit, indem Sie z. B. bei geeigneten Entgeltgruppen die Unterschriftsbefugnis ausnehmen oder verringern Sie den zeitlichen Anteil von Tätigkeiten in dieser Zeit, so lässt sich möglicherweise eine Erprobung bei geringerer Bewertung und dementsprechender Eingruppierung erreichen.

    Wird die Übertragung auf Dauer nach probeweiser vorübergehender Übertragung allerdings nur davon abhängig gemacht, dass sich der Arbeitnehmer fachlich bewährt, bindet sich der Arbeitgeber selbst und darf die Tätigkeiten aus anderen Gründen nicht mehr entziehen.[13]

     
    Praxis-Tipp

    In diesen Fällen sollten möglichst keine entsprechenden Zusagen gemacht werden, da sonst das Weisungsrecht sehr stark eingeschränkt wäre.

    Eine Formulierung könnte z. B. sein:

    "Die vorübergehende Übertragung erfolgt zur Erprobung."

  • Bei vorübergehender Besetzung eines frei gewordenen Arbeitsgebiets, um eine endgültige Besetzung zu überlegen.[14]

     
    Praxis-Tipp

    Wenn höherwertige Tätigkeiten anfallen, die ihrer Natur nach befristet sind, wie z. B. Bauvorhaben, Forschungsprojekte, sollten Sie die Tätigkeit vorübergehend übertragen, da Sie später dann für die weitere Personalplanung flexibler bleiben.

  • Zum Zweck der Durchführung eines Bewerbungsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidungsfindung.

    Das BAG[15] hat zu Recht ausgeführt, dass sich aus der Formulierung, ein Arbeitnehmer werde mit der "Wahrnehmung der Geschäfte betraut", die vorübergehende Natur der Übertragung ergibt. Auch ist den weiteren Ausführungen beizupflichten, dass nach einem Zeitraum von 4 Jahren bis zur Entscheidung über die Besetzung einer Stelle die Tätigkeit als auf Dauer übertragen gilt und nicht mehr im Wege des Direktionsrechts entzogen werden kann.

  • Tätigkeit als Frauenbeauftragte.

    Die Tätigkeit als Frauenbeauftragte kann zu einem Anspruch auf eine Zulage für die Da...

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