Um eine unabhängige Amtsausübung der Personalvertretung sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, Personalräten einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, ganz erheblich eingeschränkt: Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder unter Wechsel des Dienstortes umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist (§ 47 Abs. 2 BPersVG). Das Vorliegen dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe (vgl. § 12 Abs. 1 BAT) rechtfertigt die Maßnahme somit noch nicht. Erforderlich ist vielmehr, daß den dienstlichen Interessen in keiner anderen Weise Genüge getan werden kann als gerade durch die Versetzung, Abordnung bzw. Umsetzung des in Frage stehenden Personalratsmitglieds. Die Maßnahme bedarf, wenn sie gegen den Willen des Personalratsmitglieds erfolgen soll, außerdem der Zustimmung der Personalvertretung, der der Betreffende angehört. Verweigert dieses Gremium die Zustimmung, so darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Es findet weder ein Einigungsverfahren statt noch kann gegen die Entscheidung das Verwaltungsgericht angerufen werden.

§ 47 Abs. 2 BPersVG gilt auch für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und für die Schwerbehindertenvertretung; für Ersatzmitglieder findet sie nur während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Personalrat Anwendung. Auf Mitglieder des Wahlvorstandes sowie auf Wahlbewerber ist sie während deren Amtszeit bzw. Kandidatur anzuwenden.

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