§14 Haftung verweist für Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen (vgl. Haftung des Arbeitnehmers (§ 14 BAT)). Diese enthalten größtenteils eigene Verjährungsbestimmungen, die für diese Sachverhalte zu beachten sind. So ist z.B. in § 78 BBG oder § 96 LBG B-W eine 3- und eine 10-jährige Frist aufgenommen. Aber auch hier ist daneben unbedingt die Ausschlussfrist nach § 70 Ausschlußfrist zu beachten.

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