6.1 Regelmäßige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1)

Der Beginn der kurzen Regelverjährung hängt von einem subjektiven und einem objektiven Kriterium ab. Beide müssen vorliegen, um die Frist in Lauf zu setzen.

 
Wichtig

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Da die Anknüpfung des Fristbeginns an das subjektive Kriterium der Kenntnis/grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers zu einem endlosen Aufschub des Fristbeginns führen könnte, bedurfte es einer Deckelung der Regelverjährung. Diese Höchstfristen sind in § 199 Abs. 2-4 BGB geregelt. Dabei wird wie folgt differenziert:

  • Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, Körpers, Gesundheit, Freiheit verjähren spätestens in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
  • Sonstige Schadensersatzansprüche z.B. wegen Verletzung des Eigentums oder des Vermögens

    • spätestens in 10 Jahren von ihrer Entstehung an
    • allerspätestens in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

    Entscheidend ist die Verjährung, die am ehesten endet.

  • Nichtschadensersatzansprüche wie z.B. vertragliche Erfüllungsansprüche, bereicherungsrechtliche Ansprüche etc. verjähren spätestens in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.

6.2 Beginn anderer Verjährungsfristen (§ 200 S. 1 BGB)

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht – wie z.B. in § 438 Abs. 2 BGB für die Verjährung der Mängelansprüche des Verkäufers oder in § 634a Abs. 2 BGB für die Mängelansprüche des Bestellers beim Werkvertrag – ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge