Die Grundvergütung einer höheren als der vorweggewährten Lebensaltersstufe/Stufe wird erst gezahlt, wenn dem Angestellten nach § 27 Abschn. A oder B – also nach seinem tatsächlichen oder modifizierten Lebensalter – eine die vorweggewährte Stufe übersteigende Lebensaltersstufe/Stufe zusteht (§ 27 Abschn. C Satz 2 BAT).
Sind zwei Lebensaltersstufen/Stufen vorweg gewährt worden, rückt der Angestellte erst nach sechs Jahren in die nächsthöhere Stufe auf.
Unter den Voraussetzungen des § 27 Abschn. C Satz 1 BAT – Erforderlichkeit zur Deckung des Personalbedarfs und Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln – kann auch vor Ablauf der Frist erneut über eine Vorweggewährung entschieden werden.
Solange die Regelung des § 27 Abschn. C BAT Bestand hat, ist es möglich, dem Angestellten nach je zwei Jahren erneut Lebensaltersstufen/Stufen vorweg zu gewähren. Das Aufzehren der Stufen kann damit verhindert werden.
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