Die Grundvergütung für die Angestellten im Pflegedienst (Anlage 1 b; sog. KR-Bereich) ist in den §§ 27 Abschn. B, 28 Abs. 3 BAT für Bund und Länder sowie VkA einheitlich geregelt.

Nach dem VergTV sind 14 Vergütungsgruppen zu unterscheiden (KR I – XIII), wobei die niedrigste Vergütungsgruppe mit KR I und die höchste mit KR XIII bezeichnet ist.

3.5.1 Angestellte unter 18 Jahren

§ 30 BAT regelt die Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren, ohne zwischen Angestellten der Anlage 1 a und Angestellten der Anlage 1 b zu unterscheiden.

Somit erhalten auch die Angestellten im Pflegedienst eine Gesamtvergütung in Höhe von 85 % der Grundvergütung und des Ortszuschlags eines 21-jährigen ledigen Angestellten der gleichen Vergütungsgruppe. Die Beträge im Einzelnen sind in Anlage 4 zum VergTV aufgelistet. Bis 30.4.1995 war der Bemessungssatz nach dem Lebensalter gestaffelt zwischen 55 und 75 %.

Auf die Ausführungen oben "Gesamtvergütung für Angestellte unter 18 Jahren" wird verwiesen.

3.5.2 Angestellte zwischen 18 und 20 Jahren

Angestellte, die das 18., aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet haben, erhalten bis zum Beginn des Monats, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, 100 % der Anfangsgrundvergütung ihrer Vergütungsgruppe, § 28 BAT.

3.5.3 Anfangsgrundvergütung mit Vollendung des 20. Lebensjahres; Alterssteigerung

Bis zum 1.10.1970 wurde die Grundvergütung der Angestellten im Pflegedienst nach der Berufszeit bemessen. Seit der Neufassung des § 27 Abschn. B BAT gilt auch für diese Beschäftigtengruppe das sog. modifizierte Lebensaltersprinzip.

Vom Beginn des Monats an, in dem der Angestellte das 20. Lebensjahr vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe (§ 27 Abschn. B Abs. 1 Satz 1 BAT).

Nach je zwei Jahren – also immer bei Vollendung eines Lebensjahres mit gerader Zahl – erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe (§ 27 Abschn. B Abs. 1 Satz 2 BAT).

Die Vollendung eines Lebensjahres ist ohne Rücksicht darauf, an welchem Monatstag der Angestellte geboren ist, mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt (§ 27 Abschn. B Abs. 6 BAT).

3.5.4 Die befristete "Halbierung der Stufensteigerung", Besonderheiten bei Neueinstellungen in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004

 

Mit dem 78. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 31.1.2003 wurde - um die finanzielle Belastung der Arbeitgeber durch die Tariferhöhung abzumildern - eine "Halbierung der Stufensteigerung" vereinbart:

Vollendet ein Mitarbeiter in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 ein Lebensjahr mit gerader Zahl, so erhält er für die Dauer von 12 Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrags zur nächsthöheren Stufe (§ 27 Abschn. B Abs. 7 Unterabs. 1 BAT in der ab 1.1.2003 gültigen Fassung). Der Mitarbeiter hat also Anspruch nur auf den halben Steigerungsbetrag.

Nach Ablauf eines Jahres wird er in die nächsthöhere Stufe (deren halber Differenzbetrag bisher schon gezahlt wurde) eingeordnet und erhält die Grundvergütung dieser nächsthöheren Stufe.

 

Besonderheiten bestehen auch für Mitarbeiter, die in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 neu eingestellt werden:

Wird der Mitarbeiter in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 neu eingestellt und vollendet der Mitarbeiter zwischen der Einstellung und dem 31.12.2004 kein Lebensjahr mit gerader Zahl, so erhält er ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten

  • die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach § 27 Abschn. B Absatz 3 BAT zustehenden Stufe
  • zuzüglich des halben Unterschiedsbetrags zur nächsthöheren Stufe (§ 27 Abschn. B Abs. 7 Unterabs. 2 BAT in der ab 1.1.2003 gültigen Fassung).

     
    Praxis-Beispiel

    Eine Krankenschwester (geboren am 15. Februar 1969) wird am 1.5.2003 - also nach Vollendung des 34. Lebensjahres - eingestellt. Sie war früher schon als Krankenschwester bei einem BAT-Arbeitgeber beschäftigt und wird eingruppiert in Vergütungsgruppe Kr. Va. Nach § 27 Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 1BAT würde ihr Grundvergütung der Stufe 7 zustehen. Die Mitarbeiterin vollendet das nächste Lebensalter mit gerader Zahl erst am 14.2.2005. Aufgrund der Neuregelung des BAT erhält die Mitarbeiterin für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung der Stufe 6 zuzüglich der Hälfte der Differenz zur Stufe 7.

    Die Grundvergütung beträgt 1.725,50 EUR zzgl. 24,14 EUR = 1.749,64 EUR (Tabelle der Grundvergütungen bis 31. Dezember 2003). Ab 1.5.2004 erhält die Mitarbeiterin Grundvergütung der Stufe 7 = 1.809,44 EUR (Tabelle der Grundvergütungen ab 1. Mai 2004).

3.5.5 Grundvergütung bei Einstellung nach Vollendung des 20. Lebensjahres

Wird ein Angestellter im Pflegedienst nach Vollendung des 20. Lebensjahres eingestellt, ist bei der Stufenberechnung zu unterscheiden zwischen

  • Angestellten, die in unmittelbarem Anschluss an ein BAT- oder BAT-O-Arbeitsverhältnis eingestellt werden , und
  • Angestellten, die erstmals oder nach einer Unterbrechung in ein BAT-Arbeitsverhältnis eintreten.

3.5.5.1 Bewerber, die nicht aus einem BAT-Arbeitsverhältnis kommen

"Der Angestellte, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe beschäftigt gewesen wäre,

mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe)...

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