Nach § 44 TVöD – Besonderer Teil für Sparkassen – (BT-S) – besteht für bankspezifisch

Beschäftigte Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung. Diese besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil, wobei die ausgezahlten Anteile sämtlich zusatzversorgungspflichtig sind.

Die Sparkassensonderzahlung ist immer im vollen Umfang zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (z.B. im Jahr der Geburt eines Kindes).

Die tarifrechtliche Regelung für die Sparkassensonderzahlung weicht damit von der ansonsten in der Zusatzversorgung geltenden Satzungsvorschrift (62 Abs. 2 Buchst. e, AB VIII Abs. 1 Nr. 14 VBL-S) ab, wonach eine Sonderzuwendung nur zu so vielen Teilen zusatzversorgungspflichtig ist, als Umlagemonate vorhanden sind – siehe hierzu auch Teil V 12.

 
Praxis-Beispiel

Dauer Mutterschutz 22.4. bis 28.7. eines Jahres.

Es wird eine für 12 Monate berechnete Zuwendung (Jahressonderzahlung bzw. Sparkassensonderzahlung) gezahlt.

a. Im Sparkassenbereich ist diese Zahlung in vollem Umfang zusatzversorgungspflichtig

(§ 44 Abs. 1 Satz 9 Nr. 1 Buchst. c TVöD – BT-S).

b. Im Bereich außerhalb der Sparkassen ist die Zuwendung nur zu 7/12 zusatzversorgungspflichtig, da nur für die Monate Januar bis April Umlagen/Zusatzbeiträge gezahlt wurden bzw. die Zeiten eines Mutterschutzes als Umlagemonate gelten (§ 62 Abs. 2 Buchst. e MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 14 VBL-S).

Die Jahressonderzahlung im Bereich der Sparkassen ist also – abweichend von den o.g. Satzungsregelungen stets in der Höhe, in der sie gezahlt wird, zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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