Als Ausgleich regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD Zeitzuschläge je Stunde für eine Überstunde

 
in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 %
in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 %

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts vgl. Stichwort Zuschläge, Sonderformen der Arbeit, Punkt 2.4).

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b erhalten beispielsweise als Zeitzuschlag für eine geleistete Überstunde 30 % des Tabellenentgelts der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9b, unabhängig davon, welcher Stufe die Beschäftigten ansonsten zugeordnet sind.

 

Beispiel für die Berechnung einer Überstunde ohne Freizeitausgleich (nach den Werten aus der Entgelttabelle TVöD/VKA, gültig ab 1.4.2019)

Die Überstunde eines in Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b eingruppierten Beschäftigten im Tarifgebiet West (die wöchentliche Arbeitszeit beträgt gem. § 6 Abs. 1 TVöD 39 Stunden) wird wie folgt bezahlt:

  1. Bezahlung der geleisteten Arbeitsstunde mit 100 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts, reduziert auf die Stufe 4: 22,56 EUR.
  2. Zeitzuschlag gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD i. H. v. 30 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9b: 6,02 EUR,

Insgesamt erhält der Beschäftigte für die Überstunde ein Entgelt i. H. v. 28,58 EUR.

 

Beispiel für die Berechnung der Kosten einer Überstunde mit Freizeitausgleich

Die Überstunde eines in Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b eingruppierten Beschäftigten im Tarifgebiet West (die wöchentliche Arbeitszeit beträgt gem. § 6 Abs. 1 TVöD 39 Stunden) wird wie folgt bezahlt:

  1. Zeitzuschlag gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD in Höhe von 30 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9b: 6,02 EUR.
  2. Darüber hinaus wird die Überstunde durch Freizeit ausgeglichen. Die Bezahlung des Freizeitausgleichs erfolgt mit 100 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der individuellen Stufe des Beschäftigten, also vorliegend der Entgeltgruppe 9b Stufe 5: 24,09 EUR.

Insgesamt erhält der Beschäftigte – zeitversetzt – für die Überstunde ein Entgelt in Höhe von 30,11 EUR. Das Stundenentgelt ist jedoch letztlich im monatlichen Tabellenentgelt enthalten.

Zeitzuschläge und somit auch diejenigen für Überstunden sind nicht nur für volle angefangene Stunden, sondern ggfs. auch anteilig für angefangene Stunden zu zahlen. Eine andere Auslegung, die teilweise vertreten wird, dürfte daran scheitern, dass die Zeitzuschläge "für die tatsächliche Arbeitsleistung" zu zahlen sind.[1] Eine Nicht-Bezahlung geleisteter Arbeitszeit würde als atypische tarifvertragliche Regelung eine entsprechend eindeutige Formulierung voraussetzen.

 
Praxis-Tipp

Das Entgelt für Überstunden ist auch für solche Überstunden zu zahlen, die keine ganze Stunde ausmachen. Die "Teilstunden" dürfen weder auf- und abgerundet noch ignoriert werden. Der Arbeitgeber könnte das Entgelt insofern für "Teilstunden" auszahlen oder alternativ die anfallenden Stunden von verschiedenen Tagen zusammenrechnen und zu einem späteren Zeitpunkt das volle Überstundenentgelt für eine Stunde auszahlen.

[1] So auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 8, Erl. 2.2.1.

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