Entgeltgruppe 9a

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5

    mit schwierigen Tätigkeiten.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3

    mit schwierigen Tätigkeiten.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 8

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5

    mit mindestens zu einem Drittel schwierigen Tätigkeiten.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3

    mit mindestens zu einem Drittel schwierigen Tätigkeiten.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 6

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5

    mit mindestens zu einem Fünftel schwierigen Tätigkeiten.

    (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

  2. Beschäftigte der Fallgruppe 3

    mit mindestens zu einem Fünftel schwierigen Tätigkeiten.

    (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

  3. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 5

Geschäftsstellenverwalterinnen und -verwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 3

Justizhelferinnen und -helfer.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Protokollerklärungen

Nr. 1 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
  a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen, die Heranziehung und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung;
  b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen;
  c) die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt;
  d) die Aufgaben der Kostenbeamtin oder des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenbeihilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeuginnen und Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse);
  e) die Aufgaben als Urkundsbeamtin oder Urkundsbeamter der Geschäftsstellen bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und beim Generalbundesanwalt;
  f) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (z. B Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren;
  g) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.
Nr. 2 Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 v. H. der Gesamttätigkeit ausmachen.
Nr. 3 Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I. S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.
Nr. 4 Geschäftsstellenverwalterinnen und -verwalter sind Beschäftigte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen.
Nr. 5 Justizhelferinnen und -helfer sind Beschäftigte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die die Aufgaben einer Justizwachtmeisterin oder eines Justizwachtmeisters erfüllen (insbesondere auch Sitzungs- und Vorführdienst).

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