Rz. 14
Die JA-Versammlung ist nur für solche Themen zuständig, die die im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden unmittelbar betreffen.[1] Hierzu gehören insbesondere Themen, die sich auf die Aufgaben der JAV nach § 70 BetrVG beziehen.[2] Hinreichend ist, dass die Themen einen Bezug zu Jugendlichen und Auszubildenden haben. Sie müssen diese Beschäftigtengruppe jedoch nicht besonders oder überwiegend betreffen.[3]
Rz. 15
Die JA-Versammlung ist verpflichtet, das Gebot der betrieblichen Friedenspflicht, das Arbeitskampfverbot und das Verbot jeglicher parteipolitischer Betätigung zu beachten.[4]
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