Rz. 1

§ 104 BetrVG regelt einen Sondertatbestand der Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entfernung (Entlassung oder Versetzung) betriebsstörender Arbeitnehmer verlangen. Andere konkrete personelle Maßnahmen, so etwa die Entziehung der Personalführungsfunktion, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht verlangen.[1] Diese Vorschrift gilt für sämtliche Arbeitnehmer i. S. d. BetrVG, also nicht für leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3, 4 BetrVG. Bezüglich dieser Personengruppe besteht lediglich ein Antragsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

[1] LAG Hamm, Beschluss v. 23.10.2009, TaBV 39/09.

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