1 Allgemeines
Rz. 1
§ 24 KSchG wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der IAO v. 20.4.2013[1] novelliert. Gestrichen wurden die obsolet gewordenen Regelungen für Kapitäne und leitende Angestellte in § 24 Abs. 4 und 5 KSchG a. F. Geändert wurde die Wartefristverlängerung nach § 24 Abs. 3 KSchG (Abs. 2 in der a. F.) sowie die Vorschrift des § 24 Abs. 4 KSchG (bzw. Abs. 3 a. F.) zur Modifikation Klagefrist des § 4 KSchG. Eine weitere Änderung erfuhr § 24 zum 10.10.2017 durch Art. 4 des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes.[2] Nach Maßgabe des neu eingeführten Abs. 5 gilt der 3. Abschnitt des KSchG nun auch für die Besatzung von Seeschiffen. Zuletzt geändert wurde § 24 zum 26.12.2020 durch Art. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze[3] mit Ergänzungen zur Klagefrist in Abs. 4.
2 Funktion und Systematik
Rz. 2
§ 24 KSchG regelt die Anwendbarkeit des KSchG auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen. Nach § 24 Abs. 1 KSchG finden die Vorschriften des 1. und 2. Abschnitts des KSchG grds. auch auf diese Arbeitsverhältnisse Anwendung, sofern nicht die Sonderregeln der Abs. 2–4 greifen. Die Vorschrift sichert also den Schutz der Besatzungsmitglieder und trägt gleichzeitig den Besonderheiten der Luftverkehrs- und Schifffahrtsbetriebe Rechnung. Ergänzt wird das allgemeine Kündigungsschutzrecht durch die Vorschriften des Seearbeitsgesetzes (SeeArbG), die als leges speciales dem KSchG vorgehen (vgl. § 65 Abs. 4 SeeArbG). Abs. 5 regelt die Anwendbarkeit des 3. Abschnitts auf Seeschiffe und ihre Besatzungen. Für das Bodenpersonal eines Luftfahrzeugunternehmens und das Landpersonal eines Schifffahrtsunternehmens trifft § 24 KSchG keine Regelung, es gelten also die allgemeinen Vorschriften (s. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.11.2010, 7 Sa 1354/10[1]).
3 Betriebsbegriff (Abs. 2)
Rz. 3
Gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG stellt die Gesamtheit aller See- oder Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs abweichend vom Betriebsbegriff des § 23 KSchG einen einzigen Betrieb dar. Die Vorschrift fingiert damit einen Betrieb, ohne dass es darauf ankommt, ob die einzelnen Schiffe oder Luftfahrzeuge tatsächlich in arbeitstechnischer oder organisatorischer Hinsicht eine Einheit darstellen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.11.2010, 7 S 1354/10[1]). Ferner kommt es bei der Qualifikation eines Betriebes als Luftverkehrsbetrieb i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht auf die Organisation des Betriebes im Inland an (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.3.2015, 26 Sa 1513/14; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.3.2015, 26 Sa 1632/14[2]). Eine Stationierung aller Luftfahrzeuge des Betriebs in Deutschland oder auch ein Einsatz derselben im deutschen Luftraum ist mithin nicht notwendig – Voraussetzung ist allein, dass deutsches Recht und damit zugleich das KSchG Anwendung findet (so das LAG Berlin-Brandenburg zur Einordnung der englischen easyJet Company Limited als Betrieb nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.3.2015, 26 Sa 1513/14; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.3.2015, 26 Sa 1632/14[3]). Nichts anderes kann für Schifffahrtsbetriebe gelten. Eigenständigkeit besitzen demgegenüber grds. Bodenbetriebe (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.11.2010, 7 Sa 1354/10[4]) und Landbetriebe (BAG, Urteil v. 28.2.1991, 2 AZR 517/90, juris[5]), die der Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht unterliegen.
4 Verlängerte Wartefrist (Abs. 3)
Rz. 4
§ 24 Abs. 3 KSchG verlängert die 6-monatige Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG um den Ablauf des 3. Tags nach Beendigung einer Reise, wenn die 1. Reise eines Besatzungsmitglieds eines See- oder Binnenschiffes über die 6-monatige Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG hinausgeht. So ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber die Wartefrist auch dann voll ausschöpfen kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner 1. Reise zwangsläufig länger als 6 Monate für ihn arbeiten wird. Beendet ist die Reise mit dem Tag, an dem das Schiff seinen bestimmungsgemäßen Endpunkt erreicht hat.[1] Besatzungsmitglied ist gem. § 3 SeeArbG grds. jede, auf einem Schiff tätige Person; einschränkend ist aber zu beachten, dass der Kündigungsschutz nicht für Selbstständige gilt (vgl. § 148 Abs. 2 SeeArbG). Die Wartefristverlängerung des § 24 Abs. 3 KSchG gilt ferner nicht mehr (anders noch § 24 Abs. 2 KSchG a. F.) für Besatzungsmitglieder von Luftverkehrsbetrieben. Die bisherige Regelung hatte keine praktische Bedeutung, weil Flugreisen mit einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten heute nicht mehr vorkommen.[2]
5 Modifizierte Klagefrist (Abs. 4)
Rz. 5
Durch § 24 Abs. 4 KSchG wird die Klagefrist nach § 4 KSchG modifi...
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