Rz. 5

Durch § 24 Abs. 4 KSchG wird die Klagefrist nach § 4 KSchG modifiziert. Die Vorschrift gilt ebenso wie Abs. 3 lediglich für Besatzungsmitglieder von Schiffen.

Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 KSchG muss die Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen erhoben werden, nachdem die Kündigung dem Besatzungsmitglied an Land zugegangen ist. Wird die Kündigung während der Fahrt ausgesprochen, so muss die Klage nach der Ausnahmebestimmung des Satzes 2 innerhalb von 6 Wochen nach dem Dienstende an Bord erhoben werden. Anders als die Vorgängerregelung des § 24 Abs. 3 KSchG a. F. wird jedoch nicht mehr an die Ankunft des Schiffes in einem deutschen Hafen angeknüpft, sondern schlicht an den Zeitpunkt, an dem das Besatzungsmitglied seinen Dienst an Bord des Schiffes tatsächlich beendet. Das Dienstende als fristauslösendes Ereignis kann der Arbeitnehmer mithilfe der sog. Dienstbescheinigung, die ihm nach § 33 SeeArbG zu erteilen ist, nachweisen.

Nach dem neuen Satz 3 gilt eine Ausnahme außerdem für den Fall, dass die Kündigung während einer Gefangenschaft aufgrund von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe i. S. d. § 2 Nrn. 11, 12 SeeArbG zugeht oder das Besatzungsmitglied während des Laufs der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine solche Gefangenschaft gerät: Die Klage ist in diesem Fall innerhalb von 6 Wochen nach der Freilassung des Besatzungsmitglieds zu erheben. Bei Wiederaufnahme des Dienstes nach Freilassung beginnt die Frist entsprechend Satz 2 mit dem Dienstende an Bord. Grund für die Regelung ist, dass es dem Besatzungsmitglied während einer solchen Gefangenschaft nicht möglich ist, eine Klage gegen die Kündigung vorzubereiten und einzureichen.[1]

[1] BT-Drucks. 19/19383 S. 10.

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