Rz. 85
Erteilt der Betriebsrat nach Anrufung durch den Arbeitgeber die Zustimmung innerhalb der 3-tägigen Äußerungsfrist, so ist die außerordentliche Kündigung innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu erklären. Die dem Arbeitgeber verbleibende Überlegungsfrist verkürzt sich im Ergebnis um die 3 Tage, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Stellungnahme einräumen muss.[1] Gehört das Betriebsratsmitglied zu den Schwerbehinderten, so findet § 174 Abs. 2 und 5 SGB IX Anwendung.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung oder gilt sie als verweigert[2] und wird sie deshalb durch Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt (Abs. 2), so muss der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich nach Rechtskraft der Zustimmungsersetzung aussprechen (ebenso in entsprechender Anwendung des ehemaligen § 21 Abs. 5 SchwbG, jetzt § 174 SGB IX[3]). Bei Erteilung der Zustimmung durch den Betriebsrat während des Beschlussverfahrens muss er die Kündigung unverzüglich nach Zugang der Zustimmung erklären.[4]
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