Rz. 7

Um Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 71 handelt es sich ferner nur, wenn die angebotenen Pflegeleistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbracht werden. Diese in § 72 Abs. 3 i. V. m. § 71 Abs. 2 Nr. 1 zur Zulassungsvoraussetzung erhobene Regelung gilt auch für Pflegeeinrichtungen von Glaubensgemeinschaften, die aus Gewissensgründen jede medizinische Hilfe ablehnen, und ist auch insoweit nicht verfassungswidrig (BSGE 31 S. 252, 257). Der Gesetzgeber will mit dem gesetzlichen Erfordernis sicherstellen, dass die den Versicherten zuteil werdende pflegerische Betreuung auch qualitativ den gesetzlich gestellten Anforderungen entspricht. Die von dem Gesetz vorausgesetzte pflegerische Verantwortung unterscheidet die stationären Pflegeeinrichtungen vom Krankenhaus und den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, bei denen die ärztliche Verantwortung im Vordergrund steht (§ 107 SGB V). Die in Abs. 3 vom Gesetzgeber konkretisierten Ausbildungsanforderungen gelten im stationären Bereich indessen nur für die leitende Pflegekraft, die für den Pflegebereich verantwortlich ist, nicht jedoch auch für den Leiter oder Geschäftsführer des Pflegeheims. Dieser muss allerdings die an die Eignung des Heimleiters aufgrund des Heimgesetzes gestellten Mindestanforderungen erfüllen (vgl. BR-Drs., a. a. O.).

 

Rz. 8

Eine Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft i. S. d. Abs. 1 und 2 erhält grundsätzlich nur, wer neben dem Abschluss einer Ausbildung im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Pflegeberuf von 2 Jahren innerhalb der letzten 8 Jahre aufweist. Dies stellt Abs. 3 klar. Eine Ausnahme macht das Gesetz bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen. Für diese Einrichtungen gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von 2 Jahren innerhalb der letzten 8 Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft (zur Fristenregelung vgl. nachfolgend Rz. 9).

Näheres zu den Ausbildungsanforderungen im Bereich der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege bestimmt das Krankenpflegegesetz; die Ausbildung im Bereich der Altenpflege bestimmt sich nach landesrechtlichen Vorschriften (für NRW vgl. § 6 des Altenpflegegesetzes v. 19.6.1994, GVBl. NRW S. 335, i. V. m. der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflege v. 20.9.1994, GVBl. NRW S. 836). Darüber hinaus gilt es, bei den dem Heimgesetz in der Fassung vom 3.2.1997 unterliegenden Pflegeheimen, die nach diesem Gesetz i. V. m. der Heimpersonalverordnung v. 19.7.1993 (BGBl. I S. 1205) festgeschriebenen personellen Mindestanforderungen zu beachten.

 

Rz. 9

Die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft verlangt neben dem gesetzlich festgeschriebenen Ausbildungsprofil grundsätzlich von dem Bewerber eine 2-jährige praktische Berufserfahrung, die innerhalb einer 8-jährigen Rahmenfrist erworben sein muss. Mit der vorbehaltlosen Verlängerung der nach früherem Recht bis einschließlich 29.10.2012 grundsätzlich geltenden Rahmenfrist von 5 Jahren auf 8 Jahre wird Personen die Rückkehr in den Beruf in leitender Funktion erleichtert, die vorübergehend aus familiären oder sonstigen Gründen an der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gehindert waren bzw. sind.

Die Berechnung der Rahmengfrist bestimmt sich nach Abs. 3 Satz 3. Danach beginnt die Rahmenfrist nach Satz 1 und 2 8 Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft i. S. d. Abs. 1 oder 2 bestellt werden soll.

Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegekraft ist gemäß Abs. 3 Satz 4 ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Diese weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine Anerkennung als verantwortliche Pflegekraft wurde durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 25.8.2008 (BGBl. I S. 874) neu in das Gesetz eingefügt. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 24.9.2002, B 3 P 14/01 R) Rechnung getragen, wonach jede Zulassungsvoraussetzung für die Anerkennung als Pflegekraft, soweit sie über die in § 71 geregelten Anforderungen hinausgeht, einer gesetzlichen Grundlage bedarf und nicht allein den nach § 113 zu vereinbarenden Grundsätzen und Maßstäben zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität überlassen bleiben darf (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/7439 S. 67).

 

Rz. 10

Da die Pflege "unter ständiger Verantwortung" einer ausgebildeten Pflegefachkraft zu erbringen ist, muss eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft aus dem Kreis des bei der Pflegeeinrichtung beschäftigten Personals in leitender Funktion mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet sein. Nach dem Inhalt des Anstellungsverhältnisses muss...

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