0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 44 trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.4.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft. Das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) änderte zum 1.1.1997 mit Abs. 1 Satz 6 die Verweise auf das SGB VII und das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) änderte zum 1.1.1998 Abs. 1 Satz 7. Abs. 3 Satz 3 wurde durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgRefÜG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) zum 1.10.2005 und durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) zum 1.7.2008 geändert. Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) fügte zum 30.3.2005 Abs. 5 an und das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) änderte zum 1.1.2013 Abs. 1 Satz 3 und fügte Abs. 6 an.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 44 befasst sich mit den Leistungen, die zur sozialen Absicherung der Personen dienen, welche sich der Pflege von Pflegebedürftigen widmen (Pflegepersonen). Er steht in direktem Zusammenhang mit der programmatischen Aussage des § 3, nach der die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft von Angehörigen und Nachbarn unterstützen soll, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.

 

Rz. 2

Zu diesem Zweck sieht § 44 vor, dass für die Pflegeperson unter bestimmten Bedingungen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden, um eine entsprechende Alterssicherung zu bewirken. Darüber hinaus werden Pflegepersonen u. U. in den Unfallversicherungsschutz einbezogen. Für die Zeit nach dem Ende der Pflegetätigkeit kann durch die Zahlung von Unterhaltsgeld der Wiedereintritt ins Erwerbsleben für die Pflegeperson erleichtert werden.

 

Rz. 3

Rechtsansprüche auf die vorgenannten Leistungen können jedoch direkt aus § 44 Abs. 1 nicht abgeleitet werden. Vielmehr fungiert § 44 Abs. 1 als Einweisungsvorschrift (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf zum Pflege-Versicherungsgesetz [PflegeVG], BT-Drs. 12/5262 S. 116). Die Vorschrift verweist also auf die entsprechenden, ebenfalls mit dem PflegeVG eingeführten Vorschriften des SGB VI (Rentenversicherung), des SGB VII (Unfallversicherung) und des SGB III (Arbeitslosenversicherung), die die Rechtsgrundlage für die vorgenannten Leistungen enthalten.

 

Rz. 4/5

(unbesetzt)

2 Rechtspraxis

2.1 Begriff "Pflegeperson"

 

Rz. 6

Abs. 1 weist Leistungen zur Verbesserung der sozialen Sicherung von Pflegepersonen aus und nimmt dabei Bezug auf § 19, der den Begriff der Pflegeperson definiert. Danach zählen zu den Pflegepersonen diejenigen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Wer zu den Pflegebedürftigen gehört, ist in § 14 festgelegt, die Einzelheiten sind der Kommentierung zu dieser Vorschrift zu entnehmen.

Entsprechend regelt § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit besteht, in der eine Person einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in einer häuslichen Umgebung pflegt und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat.

Personen, die Ersatzpflege i. S. d. § 39 leisten, erbringen die Leistung nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift anstelle der Pflegeperson, ohne deren Status zu übernehmen. Beiträge werden für sie entsprechend nicht abgeführt.

 

Rz. 7

Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Pflegepersonen ist die nicht erwerbsmäßige Pflege. Davon kann nach § 3 Satz 2 SGB VI so lange gesprochen werden, wie die Pflegepersonen für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld i. S. d. § 37 nicht übersteigt. Die finanzielle Anerkennung für eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit darf also maximal 244,00 EUR bei Pflegestufe 1, 316,00 EUR bei Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz, 458,00 EUR bei Pflegestufe 2, 545,00 EUR bei Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und 728,00 EUR bei Pflegestufe 3 betragen.

 

Rz. 8

Pflegepersonen, die erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, werden von § 44 nicht erfasst. Dies ist auch nicht erforderlich, da sie entweder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Pfleger sozialversicherungspflichtig sind oder als selbständig Tätige in Sachen Pflege der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 2 SGB VI unterliegen.

 

Rz. 9

Jugendliche, die im Rahmen eines freiwilligen Jahres Pflegetätigkeit ausüben, zählen ebenfalls nicht zu den Pflegepersonen i. S. v. § 44, da sie ebenfalls anderweitig sozial abgesichert sind (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf zum PflegeVG, BT-Drs. 12/5262 S. 101).

 

Rz. 10

Ordensangehörige gehören bei Ausübung einer Pflegetätigkeit im Dienst oder im Rahmen der Ordensgemeinschaft nicht zu den Pflegepersonen. Für diese, aus rel...

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