Rz. 11

Das ALBVVG (vgl. Rz. 3i) hat einen neuen Abs. 1a eingefügt. Satz 1 verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss, bei der Bildung von Gruppen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 altersgerechte Darreichungsformen für Kinder bei den Festbetragsgruppenbildungen unberücksichtigt zu lassen. Auf der Grundlage der nach dem (neuen) Abs. 5a zu erstellenden Liste von Arzneimitteln unter Berücksichtigung altersgerechter Darreichungsform und Wirkstärken, die insbesondere zur Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres notwendig sind, hat der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß Satz 2 eine fiktive Eingruppierung in eine Festbetragsgruppe vorzunehmen. Dies betrifft Arzneimittel, die nach der erstmaligen Bekanntmachung der Arzneimittelliste in Verkehr gebracht werden und für die kein Erstattungsbetrag nach § 130b festgesetzt worden ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird verpflichtet, das Nähere zur fiktiven Eingruppierung in seiner Verfahrensordnung zu regeln (Satz 3). Für die in Satz 2 genannten Arzneimittel wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verpflichtet, einen fiktiven Festbetrag festzusetzen, der bei einer Eingruppierung in eine Festbetragsgruppe entsprechend der fiktiven Eingruppierung nach Satz 2 auf Grundlage der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer gelten würde (Satz 4).

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