Rz. 3

Die Regelung stellt eine Ergänzung zu § 296 dar. Nach § 296 sind und dürfen für Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lediglich Daten ohne konkreten Bezug zu einem Versicherten übermittelt werden. § 298 ermöglicht demgegenüber weitergehend die auch personenbezogene Offenbarung von Krankheitsdaten des Versicherten durch Vorlage der Originalbelege von Abrechnungs- und Überweisungsscheinen sowie Verordnungen über die durchgeführten Behandlungen für das Prüfverfahren (BT-Drs. 11/3480 S. 70). Zu offenbaren sind auch digitale Daten des Versicherten.

 

Rz. 4

Mit dem Prüfverfahren ist nicht nur das Verfahren über die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung vor den Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüssen (§ 106c) zu verstehen. Von der Vorschrift wird auch die Abrechnungsprüfung nach § 106d, die Qualitätsprüfung nach § 135b Abs. 2 sowie das Prüfverfahren zur Feststellung eines sonstigen Schadens bei zahnärztlicher Behandlung nach § 29 Satz 2 erfasst (BayLSG, Urteile v. 23.9.1998, L 12 KA 518/97, und v. 9.11.2005, L 3 KA 5012/04 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BSG, Beschluss v. 19.7.2006, B 6 KA 5/06 B – die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BSG wurde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG, Beschluss v. 2.11.2006, 1 BvR 2642/06; Didong/Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 298 Rz. 7).

 

Rz. 5

Im Rahmen der Prüfverfahren ist es im Einzelfall notwendig, die konkrete Behandlungsweise und Verordnungspraxis zu überprüfen. Dabei kann es erforderlich werden, dass auch versichertenbezogene konkrete Daten über die erbrachten und verordneten Leistungen zu übermitteln sind oder jedenfalls – so die frühere Gesetzesfassung – Daten, die versichertenbeziehbar sind. Die Datenübermittlung erfolgt an die Prüfungsstellen bzw. Beschwerdeausschüsse.

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