Rz. 13

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Einrichtungen errichten, übernehmen oder erweitern oder sich daran mittelbar oder unmittelbar beteiligen (Satz 1). Der Zweck der Einrichtung muss den gesetzlichen Aufgaben des Spitzenverbandes dienen. Die Einrichtung stellt den verlängerten Arm des Spitzenverbandes dar, der stets den Bereich der durch das SGB V übertragenden Aufgaben zu wahren hat (BT-Drs. 18/10605). Im Vorfeld einer Entscheidung ist der Verwaltungsrat des Spitzenverbandes durch den Vorstand auf der Grundlage geeigneter Daten umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung zu unterrichten.

Die Unterrichtungspflicht gewährleistet, dass der Verwaltungsrat auf der Basis nachvollziehbarer Daten über die Beteiligung oder die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung entscheiden kann (BT-Drs. 18/10605). Eine Entscheidung kann nur auf der Basis einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als Planungsinstrument erfolgen. Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die nach den Erfordernissen des Einzelfalls geeignete Darstellung und Berechnung anzuwenden. In Bezug auf die Beteiligung an einer Einrichtung sind dem Verwaltungsrat insbesondere die Finanzdaten der Einrichtung und sonstige für die Beteiligung relevante Daten vorzulegen.

 

Rz. 14

Die Entscheidung des Vorstands über eine Beteiligung ist nur wirksam, wenn der Verwaltungsrat vorher zugestimmt hat (Satz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge