Rz. 2
Die Vorschrift regelt seit dem 1.1.1989 die Auswirkungen des Wehr- oder Zivildienstes auf die Mitgliedschaft entsprechend der Vorgängervorschrift des § 209a RVO, im Sinne eines Fortbestandes der Mitgliedschaft. Nicht geregelt sind in der Vorschrift, anders als in § 209a RVO, die leistungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Wehr- und Zivildienst oder gleichgestellter Zeiten, die nunmehr eigenständig in § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 2a über das Ruhen der Leistungsansprüche enthaltenen sind.
Rz. 2a
Die Vorschrift, die ursprünglich auf die Tatbestände der Wehr- oder Zivildienstpflicht begrenzt war, ist in ihrem Anwendungsbereich durch die Änderungen des Wehrpflichtrechts und Abs. 4 erheblich ausgeweitet und verändert worden. Es wird mit der Regelung insbesondere nicht mehr nur auf die zwingenden gesetzlichen Dienstpflichten abgestellt. Einbezogen in die Vorschrift sind nunmehr auch der zusätzliche freiwillige Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b WPflG), der freiwillige Wehrdienst nach § 58b SoldG und die Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufs- und Zeitsoldaten nach dem Vierten Abschnitt des SoldG.
Rz. 2b
Eine weitere Ausweitung und Veränderung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist mit dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsWVG) erfolgt, indem nunmehr die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auch dann erhalten bleibt, wenn sich Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsWVG befinden. Mit dem EinsWVG sollen die besonderen Risiken abgedeckt werden, denen Personen durch die erhöhte Gefährdung bei Einsätzen außerhalb der BRD ausgesetzt sind, wenn sie dabei als Soldaten oder Soldatinnen oder als zivile Beschäftigte gesundheitliche Schäden erleiden (BT-Drs. 16/6564 S. 1). Zur Begründung der Ergänzung des § 193 um den Abs. 5, der ursprünglich die entsprechende Geltung der Abs. 1 und 2 beinhaltete, ist ausgeführt (BT-Drs. 16/6564 S. 26), dass damit sichergestellt wird, dass die Mitgliedschaft von Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art stehen, in der gesetzlichen Krankenversicherung in gleicher Weise fortbesteht wie bei Soldaten, die nach Maßgabe des WPflG Wehrdienst leisten. Die Ergänzung in Abs. 1 um den Satz 2 und in Abs. 2 um den Satz 3 und die Änderung des Abs. 5 ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren vorgenommen und damit begründet worden (BT-Drs. 16/6896 S. 6), dass dadurch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für einsatzverletzte Personen, die in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintreten, fortbestehe und Abs. 5 klarstelle, dass das Wehrdienstverhältnis besonderer Art kein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften sei. Die zum 18.12.2007 vorgenommenen Ergänzungen machen die Vorschrift nicht nur unübersichtlich (so Peters, in: KassKomm. SGB V, § 193 Rz. 3, Stand: Juni 2014), sondern werfen auch eine Vielzahl von Fragen auf.
Rz. 2c
Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Aussetzung der Wehrpflicht und damit des Zivildienstes mit Ausnahme im Spannungs- oder Verteidigungsfall, durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) v. 28.4.2011 (BGBl. S. 678) zum 1.7.2011 nicht geändert worden. Für den freiwilligen Wehrdienst war in § 56 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) (Neubekanntmachung v. 15.8.2011, BGBl. I S. 1730) vorgesehen, dass in Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 WPflG) oder den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b WPflG) anknüpfen, auf Personen entsprechend anzuwenden ist, die Wehrdienst nach diesem Abschnitt (d. h. freiwilligen Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des WPflG) leisten, soweit keine ausdrückliche Regelung vorhanden ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch der freiwillige Wehrdienst als Wehrdienst i. S. d. § 193 anzusehen war. Dieser 7. Abschnitt des WPflG ist durch Art, 2 Abs. 3 Nr. 3 des 15. Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes v. 8.4.2013 (BGBl. I S. 730) mit Wirkung zum 13.4.2013 aufgehoben worden. Der freiwillige Wehrdienst ist im 3. Abschnitt des SoldG als § 58b SoldG geregelt. Die Regelungen des früheren § 56 WehrpflG sind nunmehr in § 58f SoldG enthalten.
Rz. 3
Die Vorschrift wird durch §§ 204, 244, § 251 Abs. 4 um Meldepflichten sowie Beiträge und deren Tragung und Zahlung ergänzt. Für Eignungsübende enthält § 8 Abs. 1 Eignungsübungsgesetz eine vergleichbare aber rechtlich eigenständige Regelung (vgl. Vorbem. zu §§ 249 bis 251).