0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 96, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung zum 1.1.1993 der Satz 2 neu gefasst, wobei der Verweis auf § 147 Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben wurde.

Mit Art. 1 Nr. 124, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 in Satz 1 die Einschränkung "deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält" eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift greift die frühere Rechtsprechung (z. B. BSG, Urteil v. 19.1.1971, 3 RK 19/68, BSGE 32 S. 177 = USK 7101; BSG, Urteil v. 8.4.1987, 1 RR 14/85, USK 87152 = SGb 1988 S. 240 mit Anm. Trenk-Hinterberger) auf, die – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung – auf die Erweiterung von Belegschaftskassen um selbständige Betriebe im sog. Anschluss­errichtungsverfahren die Errichtungsvorschriften analog angewandt hatte, und regelt nunmehr ausdrücklich für den Fall der Ausdehnung die entsprechende Geltung der Errichtungsvorschrift des § 148 (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 210). Die eigenständige Verweisung auf die negative Errichtungs- und Ausdehnungsvoraussetzung, dass auch durch die Ausdehnung einer Betriebskrankenkasse (BKK) keine Gefährdung von Ortskrankenkassen eintreten darf (§ 147 Abs. 1 Nr. 3 i. d. F. des GRG), war mit Wirkung ab 1.1.1996 als Folge der Streichung dieser Vorschrift (Art. 2 Nr. 3 GSG) wegen des Wegfalls gesetzlicher Zuständigkeiten gestrichen worden (vgl. BT-Drs. 12/3608 S. 109, 128).

 

Rz. 3

Durch das GMG ist dieses erleichterte Errichtungsverfahren ab dem 1.1.2004 auf die nicht geöffnete BKK beschränkt worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen der Ausdehnung

2.1.1 Mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers

 

Rz. 4

Die Errichtung einer BKK durch einen Arbeitgeber erfolgt betriebsbezogen, d. h., der Arbeitgeber muss nicht alle seine Betriebe von Beginn an in den Zuständigkeitsbereich einer neu errichteten BKK einbeziehen (vgl. Komm. zu § 147). § 149 ermöglicht die erst spätere Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs auch auf andere Betriebe des gleichen Arbeitgebers unter erleichterten Bedingungen. Dadurch kann der Arbeitgeber schon bestehende, neu entstandene oder hinzuerworbene Betriebe in die Zuständigkeit der bestehenden BKK einbeziehen, also die Zuständigkeit der BKK ausdehnen, wodurch diese dann nach § 173 Abs. 2 Nr. 3 für die in diesen Betrieben Beschäftigten wählbar wird.

 

Rz. 5

Der entscheidende Unterschied zwischen Ausdehnung und Neuerrichtung einer BKK liegt darin, dass die Voraussetzungen des § 147 Abs. 1 Nr. 1 (Mindestzahl der versicherungspflichtig Beschäftigten) nicht in dem Betrieb erfüllt sein müssen, auf den die BKK ausgedehnt werden soll. Das mögliche Ausdehnungsverfahren schließt allerdings nicht aus, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, zunächst eine eigene BKK zu errichten, die sich anschließend nach § 150 mit einer anderen vereinigen kann.

 

Rz. 6

Die Ausdehnung einer BKK ist nur für weitere selbständige Betriebe desselben Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber muss also Inhaber des Betriebes sein. Der Begriff des Arbeitgebers ist rechtlich zu bestimmen (vgl. Komm. zu § 147). Dies setzt Rechtsidentität von Arbeitgeber und Betriebsinhaber für die Ausdehnung voraus. Der gleiche Arbeitgeber für einen Betrieb ist daher nur dann gegeben, wenn für die in dem Betrieb Beschäftigten dieser auch Arbeitgeber im Rechtssinn ist. Besteht keine Rechtsidentität, kann auch eine organisatorische, technische, wirtschaftliche oder personelle Verflechtung nicht dazu führen, dass die BKK auf diese fremden Betriebe ausgedehnt werden kann.

 

Rz. 7

Der Betriebsbegriff ist wie bei § 147 als organisatorische Zusammenfassung persönlicher, sächlicher und sonstiger Arbeitsmittel zur Erreichung eines arbeitstechnischen Zwecks zu verstehen (vgl. Komm. zu § 147). Auf die Betriebsgröße kommt es für die Ausdehnung nicht an. Es kann daher auch ein um ein mehrfach größerer Betrieb im Wege der Ausdehnung in die BKK einbezogen werden.

 

Rz. 8

Eine rechtliche Möglichkeit, in einem der Ausdehnung vergleichbaren vereinfachten Verfahren, einzelne Betriebe aus dem Zuständigkeitsbereich der BKK wieder herauszulösen (Einschränkung auf bestimmte Betriebe), besteht für den Arbeitgeber nicht. Lediglich bei einem Betriebsübergang auf einen anderen Arbeitgeber besteht nach § 151 die Möglichkeit des Ausscheidens von Betrieben aus der BKK.

2.1.2 Keine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Nr. 4

 

Rz. 9

Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist das Ausdehnungsrecht des Arbeitgebers auf nicht nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnete BKKen beschränkt. Die Einschränkung der Ausdehnung als erleichtertes Errichtungsverfahren ist in BT-Drs. 15/1525 S. 135 wie folgt begründet worden: "Bei Betriebskrankenkassen, die sich für betriebsfremde Versicherte geöffnet haben, besteht ein Bezug zum Trägerbetrieb und s...

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