Entscheidungsstichwort (Thema)

Glaubhaftmachung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. nachgewiesene Beschäftigung

 

Orientierungssatz

Eine nachgewiesene Beschäftigung lässt nicht auch automatisch eine Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden. Beides sind getrennt voneinander zu prüfende Tatbestandsmerkmale (vgl BSG vom 7.9.1989 - 5 RJ 79/88, LSG Essen vom 22.5.2013 - L 18 KN 52/10 = juris RdNr 24 sowie LSG Berlin-Potsdam vom 2.11.2012 - L 3 R 308/12 = juris RdNr 28).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung von Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1954 geborene Kläger begehrte im Rahmen eines Kontoklärungsverfahrens die Anerkennung einer Berufsausbildungszeit von 1969 bis 1972 (Raumausstatter in einem nicht mehr existenten Betrieb in M.) geltend. Unterlagen diesbezüglich habe er nicht mehr.

Die Beklagte fragte sodann bei den früheren Kontoführern der .. Rentenversicherung ..und der .. Rentenversicherung .. - auch zu einer stillgelegten Sozialversicherungsnummer - nach entsprechenden Unterlagen; die Rententräger konnten jedoch keine solchen Unterlagen vorlegen. Nachfragen bei den benannten Krankenkassen waren ebenfalls erfolglos, eine Mitgliedschaft konnten für diesen Zeitraum nicht bestätigt werden.

Daraufhin wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger, ob ihm noch gewisse Unterlagen zur Verfügung stünden, was dieser verneinte. Auf Anraten der Beklagten wandte er sich an die zuständige Kammer und mit Schreiben vom 18.02.2014 bestätigte die Kreishandwerkerschaft M.., dass nach ihren Unterlagen der Kläger vom 01.09.1969 bis 31.08.1972 einen Lehrvertrag im Raumausstatter-Handwerk im Betrieb W.. E.. in M. abgeschlossen habe.

Die noch ermittelten (Ersatz-)Versicherungskarten beziehen sich frühestens auf die Zeit ab dem 01.01.1973.

Mit Bescheid vom 12.06.2014 stellte die Beklagte die bis zum 31.12.2007 gespeicherten Daten gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest. Die Zeit vom 01.05.1969 bis 31.12.1972 könne nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden, da weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt würden, noch die Beitragszahlung glaubhaft erscheine und die Beiträge auch nicht als gezahlt gälten.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch hinsichtlich der Nichtanerkennung der Ausbildungszeit vom 01.09.1969 bis 31.08.1972 und berief sich zur Begründung auf die Mitteilung der Kreishandwerkerschaft. In den rechtlichen Arbeitsanweisungen zum SGB VI, § 54 werde ausgeführt, dass der Nachweis durch den Lehrvertrag oder Bescheinigungen der Handwerkskammer geführt werden könne.

Die Beklagte antwortete darauf, dass sich die Arbeitsanweisung auf den Nachweis einer Berufsausbildung beziehe. Es drehe sich vorliegend jedoch um die Zahlung der Ausbildungsvergütung bzw. die entsprechende Abführung von Pflichtbeiträgen.

Nachdem der Kläger den Widerspruch aufrechterhielt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014 Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, eine Beitragszahlung sei für den Zeitraum September 1969 bis August 1972 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Bestätigung, dass für diese Zeit ein Lehrvertrag abgeschlossen worden sei, reiche dafür nicht aus. Weder Beginn noch Abschluss der Lehre werde bestätigt. In einem der Antragsformulare habe der Kläger zudem angegeben, dass er die Lehre abgebrochen habe, so dass nicht einmal der Zeitraum der Beschäftigung klar sei. Die Zahlung einer Ausbildungsvergütung oder eine Beitragszahlung zur Rentenversicherung gehe aus der Bescheinigung ebenfalls nicht hervor. Die von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungen seien ergebnislos gewesen: die Originalversicherungskarte für diese Lehrzeit sei weder bei der Beklagten, noch bei den früheren Kontoführern DRV .. und DRV . archiviert. Die zuständigen Krankenkassen hätten für diesen Zeitraum keine Mitgliedschaft bestätigt. Möglicherweise habe der Kläger die Originalversicherungskarte nicht bei der Stadtverwaltung aufrechnen lassen, sondern diese behalten und im Laufe der Zeit verloren. Im Sozialrecht gelte der Grundsatz der objektiven Beweislast, d.h. die fehlende Aufklärbarkeit gehe zu Lasten des Klägers. Es sei zwar zutreffend, dass keine Pflicht bestehe rentenrechtlich relevante Unterlagen aufzuheben, allerdings könne sich dies eben im Hinblick auf das objektive Beweislastrisiko u.U. negativ auswirken.

Hiergegen richtet sich die am 23.09.2014 bei Gericht eingegangene Klage.

Der Kläger wiederholt den Vortrag aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor, er könne einen ehemaligen Klassenkameraden sowie seinen ehemaligen Ausbilder als Zeugen für die Ausbildungszeit benennen. Nach der schriftlichen Prüfung habe er wegen des Todes des Vaters an der mündlichen Prüfung nicht mehr teilgenommen. Zudem könne ein Nachweis über die Beitragszahlung gar nicht vom Arbeitnehmer erbracht werden, da dies konkret nur über den Kontoauszug des Arbeitgebers erf...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge