Entscheidungsstichwort (Thema)

Vormerkungsbescheid. Pflichtbeitragszeit. Nachweis. Glaubhaftmachung

 

Leitsatz (redaktionell)

In der gesetzlichen Rentenversicherung können nicht nachgewiesene Beitragszeiten nur angerechnet werden, wenn sowohl die versicherungspflichtige Beschäftigung als auch die Beitragsleistung für diese Beschäftigung glaubhaft gemacht sind. Das gilt auch für Zeiten vor dem Jahr 1973.

 

Normenkette

SGB VI § 203 Abs. 1, § 1 S. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Sätze 1-2, § 149 Abs. 5 S. 1, § 199 S. 1, § 286 Abs. 5-6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Feststellung einer Beitragszeit.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2007 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gegenüber dem 1952 geborenen Kläger die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, verbindlich fest (Vormerkungsbescheid). Der zu dem Bescheid gehörige Versicherungsverlauf wies u. a. eine Lücke vom 02. August 1972 bis zum 31. Oktober 1978 aus. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, er habe in dieser Zeit studiert. Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens stellte der Kläger am 31. Mai 2007 einen Antrag auf Klärung seines Versichertenkontos.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen erteilte die Beklagte unter dem 04. Oktober 2007 einen weiteren Vormerkungsbescheid, mit dem die Zeit vom 01. April 1973 bis zum 31. Oktober 1978 als Zeit der Hochschulausbildung vorgemerkt wurde. Die Feststellung des Zeitraums vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1973 als Anrechnungszeit wurde abgelehnt, da er nicht nachgewiesen worden sei.

In seinem anschließenden Widerspruch gab der Kläger nunmehr an, in der Zeit vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1973 bei der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Poststelle sowie bei der Firma B & K Immobilien GmbH, B, versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Eine daraufhin seitens der Beklagten bei der AOK Berlin durchgeführte Anfrage verlief negativ.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. September 2008 mit der Begründung zurück, sie habe den Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1973 abgelehnt, weil der Kläger entsprechende Unterlagen über die tatsächliche Beschäftigung bei der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie bei der Firma B & K Immobilien GmbH, B, nicht vorgelegt habe. Gleiches gelte für die von ihm angegebene Krankenversicherung für die streitbefangene Zeit bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin (AOK). Die von ihr eingeleiteten Ermittlungen bei der AOK Berlin seien negativ verlaufen. Somit lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Beitragszeit nach § 55 SGB VI für den geltend gemachten Zeitraum vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1973 nicht vor.

Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben. Er hat behauptet, in der streitigen Zeit bei der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie der Firma D I I Gesellschaft, - einem Partnerunternehmen der B & K Immobilien GmbH - B, als Bürohelfer beschäftigt gewesen zu sein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2011 hat er ergänzend vorgetragen, seine Arbeitszeit habe morgens um 08:00 Uhr begonnen und um 16:30 Uhr nachmittags geendet. Er habe nach seiner Erinnerung einen monatlichen Verdienst von 1.250,00 DM erzielt. Er sei hauptsächlich mit dem Aufrechnen von Zahlenkolonnen beschäftigt gewesen. Auch habe er Mieterakten nach Fehlbeträgen durchgesehen. Er hat eine Auskunft des Finanzamtes C vom 16. Januar 2012 vorgelegt, wonach dort keine Unterlagen betreffend den streitigen Zeitraum vorlägen.

Das SG hat Auskünfte von der Firma B & K vom 08. Mai 2009 sowie von der Firma D I I-GmbH vom 12. November 2010 eingeholt, wonach bei beiden Gesellschaften keine Unterlagen zu einem Beschäftigungsverhältnis des Klägers vorlägen. Ferner hat das SG eine erneute Auskunft bei der AOK Berlin unter dem 15. Juni 2008 eingeholt, wonach dort für den Kläger bzgl. der streitigen Zeit keine Unterlagen feststellbar seien, die auf eine Mitgliedschaft schließen ließen.

Das SG hat darüber hinaus Beweis erhoben und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2011 die ehemalige Buchhalterin der Firma DI I-GmbH, Frau M F, als Zeugin vernommen. Sie hat u. a. bekundet, der Kläger sei ca. ein halbes Jahr lang im Jahr - wie sie meine - 1973 als Aushilfskraft im Büro bei der D I I-GmbH beschäftigt gewesen. Den genauen Beschäftigungszeitraum erinnere sie nicht. Sie könne nicht sagen, wie viel er verdient habe. Sie meine, sie selber habe damals zwischen 1.400,00 und 1.600,00 DM monatlich brutto verdient. Sie wisse nicht, ob vom Verdienst des Klägers Beiträge an die Krankenkasse abgeführt worden sei...

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