Rz. 3

Satz 1 regelt, dass bei der Ausführung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation die Teilnehmer nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert werden. Wesentliches Kriterium für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist die Eingliederung in den Betrieb. Ein Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere ein Arbeitsverhältnis. Damit ist klargestellt, dass das Rechtsverhältnis zwischen Rehabilitand und Leistungserbringer kein Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnis ist. Da Satz 2 und 3 dem beruflichen Rehabilitanden aber arbeitnehmerähnliche Rechte sichern, stehen Rehabilitanden, die in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation eine Rehabilitationsmaßnahme absolvieren, zu den beruflichen Rehabilitationseinrichtungen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Das Verhältnis zwischen dem behinderten Menschen und der beruflichen Rehabilitationseinrichtung wird überwiegend als privat-rechtliches Rechtverhältnis qualifiziert. Damit ist mangels Zuweisung an die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen dem Behinderten und der beruflichen Rehabilitationseinrichtung der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben.

 

Rz. 4

Satz 2 stellt klar, dass Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind. Sie sind damit nicht wahlberechtigt und wählbar zu den dortigen Mitarbeitervertretungen. Satz 2 sichert den Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation das Recht zu, zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter zu wählen. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen gilt § 51 aufgrund des § 221 Abs. 4 entsprechend. Solange diese aber in den Werkstätten keine eigenen Interessenvertretungen gewählt haben – sie sind ausdrücklich nicht wahlberechtigt und wählbar zu den Werkstatträten in diesen Einrichtungen, zu diesen Interessenvertretungen wahlberechtigt und wählbar sind nur Beschäftigte im Arbeitsbereich der Werkstätten, § 222 Abs. 1, §§ 10, 11 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) –, sind ihre Interessen vom Werkstattrat der Einrichtung zu vertreten (zu berücksichtigen, § 4 Abs. 3 WMVO).

 

Rz. 5

Satz 3 bestimmt jedoch, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend anzuwenden sind.

 

Rz. 6

Das Bundesurlaubsgesetz ist auf das arbeitnehmerähnliche Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und den Rehabilitanden unmittelbar anwendbar. Infolgedessen steht dem Rehabilitanden ein entsprechender Urlaubsanspruch nach diesem Gesetz zu. Ebenso hat der behinderte Mensch, wenn er schwerbehindert ist, auch einen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208.

 

Rz. 7

Unter Zugrundelegung dieser arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze ist der Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem behinderten Menschen und der beruflichen Rehabilitationseinrichtung näher zu regeln.

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