Rz. 18

Die Rehabilitationsträger haben bei der Sicherstellung der Versorgungsstruktur darauf zu achten, dass für eine ausreichende Zahl der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Dabei sind auch Anforderungen für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen (z. B. hör-, seh-, sprach-, sinnes- oder körperbehinderte Menschen) zu berücksichtigen – und zwar hinsichtlich

  • der räumlichen Barrierefreiheit (z. B. Türen, Rampen, gute Ausleuchtung) und
  • der barrierefreien Kommunikation (z. B. technische Hilfen zur Kommunikationsverbesserung, Verfügbarkeit Gebärdensprachdolmetscher i. S. d. § 17 Abs. 2 SGB I).
 

Rz. 19

Die Merkmale der räumlichen Barrierefreiheit werden im SGB nicht definiert. Nach § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) sind barrierefrei bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Ein weiterer Hinweis ergibt sich aus § 5 Abs. 2 BGG. Danach bedeutet Barrierefreiheit die gleichberechtigte Möglichkeit der Teilnahme, Zugänglichkeit und Nutzung des gestalteten Lebensraums in der jeweils für den einzelnen Menschen mit Behinderung notwendigen Weise, und zwar unabhängig von der Art seiner Behinderung. Nach § 5 Abs. 3 BGG müssen der Zugang zu der Rehabilitationseinrichtung bzw. zu den Therapieräumen usw. für den behinderten Menschen grundsätzlich selbstbestimmt, unabhängig und ohne fremde Hilfe möglich sein. Zu dem barrierefrei zu gestaltenden Lebensraum innerhalb der Rehabilitationseinrichtung etc. gehört insbesondere die Ausstattung bezogen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der körperlich, geistig oder seelisch eingeschränkten Patienten (einschließlich sinnesbehinderter Menschen). Bei Einrichtungen für sehbehinderte Menschen erstreckt sich die räumliche Barrierefreiheit z. B. auf farbliche Markierungen, auditive Sprachführung (z. B. im Aufzug), Leuchtstreifen und große, gut lesbare Buchstaben, Zahlen oder Tasten – auch auf den Toiletten.

 

Rz. 20

Mangelnde Deutschkenntnisse bei ausländischer Staatsangehörigkeit stellen keine Barriere im o. g. Sinne dar; die Stellung eines Dolmetschers ist keine Aufgabe der Rehabilitationsträger (die Amtssprache ist Deutsch; lediglich hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache die Gebärdensprache zu verwenden; vgl. § 19 Abs. 1 SGB X, § 17 Abs. 2 SGB I) .

 

Rz. 21

Die Forderung nach Barrierefreiheit i. S. d. § 36 Abs. 1 Satz 2 ist nicht so zu verstehen, dass jede Rehabilitationseinrichtung etc. und jeder dort befindliche Raum/Therapieplatz barrierefrei zugänglich sein muss. Es reicht aus, dass in der Region gemessen an dem Bedarf und dem jeweiligen zielgruppenspezifischen Rehabilitandenklientel ausreichend Einrichtungen barrierefrei zugänglich sind. In diesen Einrichtungen müssen auch nicht alle Räume barrierefrei sein, sondern nur die Räume, die für die Erlangung der Teilhabeleistungen notwendig sind.

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