Rz. 14
Abs. 6 beschreibt die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung (Satz 1) sowie der Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind (Satz 2 i. V. m. Satz 1). Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) ist Satz 1 ergänzt worden. Die Ergänzung stellt sicher, dass die Stufenvertretungen auch über Inklusionsvereinbarungen verhandeln und diese abschließen dürfen. Die Ergänzung gilt zunächst für die in Satz 1 ausdrücklich genannten Gesamtschwerbehindertenvertretungen, aber auch für die im folgenden Satz 2 genannten weiteren Stufenvertretungen. Satz 2 verweist auf Satz 1, nun also auch in der ergänzten Fassung.
Rz. 15
Aufgabe der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist die Vertretung der Interessen schwerbehinderter Menschen in Angelegenheiten, die entweder das Gesamtunternehmen insgesamt oder innerhalb des Gesamtunternehmens zwar nicht alle, aber mehrere Betriebe betreffen. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung für die Angelegenheiten zuständig, die den Bereich des öffentlichen Arbeitgebers insgesamt oder aber mehrere Dienstsstellen betreffen. Ansonsten sind für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen in den Betrieben und Dienststellen die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen zuständig.
Rz. 16
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn in dem jeweiligen Betrieb oder in der jeweiligen Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt worden ist. Dann vertritt die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Interessen der dort beschäftigten schwerbehinderten Menschen auch in den Fällen, in denen es ausschließlich um Angelegenheiten in dem Betrieb oder in der Dienststelle geht.
Rz. 17
Wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind, gilt für die Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde das Gleiche; Satz 2 verweist auf die entsprechende Geltung des Satzes 1.
Rz. 18
Wenn es um persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen geht, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, ist nach vergleichbaren Regelungen der Personalvertretungsgesetze die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung des Personalrats zu beteiligen. Deshalb sieht Abs. 6 Satz 3 vor, dass in diesen Fällen, in denen die übergeordnete Dienststelle entscheidet, die jeweilige Stufenschwerbehindertenvertretung, also entweder die Bezirks- oder die Hauptschwerbehindertenvertretung zuständig ist. Diese hat der Schwerbehindertenvertretung der Beschäftigungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Rz. 19
In dem Fall, in dem auch bei Entscheidung einer übergeordneten Dienststelle nicht die Stufenvertretung, sondern ungeachtet dessen die örtliche Personalvertretung zu beteiligen, ist, gilt dies auch im Hinblick auf die örtliche Schwerbehindertenvertretung. In diesen Fällen findet aufgrund des Abs. 6 Satz 4 Satz 3 keine Anwendung.