Rz. 12
Verfahrensgrundsätze regelt der Bundesgesetzgeber nicht; die nähere Bestimmung des Verfahrens der Schiedsstellen erfolgt durch Rechtsverordnung der Länder (§ 133 Abs. 5 Nr. 6). Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze aus SGB X und SGG sind ergänzend (Vorbehaltsklausel in § 37 SGB I zu beachten) heranzuziehen (vgl. Becker, SGb 2013 S. 712).
Hierbei haben sich bestimmte Grundsätze allgemein ausgeprägt:
Rz. 13
Das Verfahren unterliegt der Dispositionsmaxime, d. h. die Vertragsparteien bestimmen durch den Antrag die Einleitung, den Gegenstand und die Beendigung des Verfahrens im Schiedsstellenverfahren (Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 77 Rz. 13; Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 80 Rz. 40).
Eine Ausnahme von der klassischen zivilgerichtlichen Dispositionsmaxime gilt aber für das Recht auf Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines Schiedsverfahrens, da die Regelungen in Abs. 2 auf die Beschleunigung des Verfahrens gerichtet sind und dieses Prinzip durch das uneingeschränkte Recht, den Antrag zurückzuziehen, unterlaufen werden könnte. Die Antragsrücknahme sollte – auch wenn der Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens nicht von beiden Vertragsparteien gestellt wurde – von der Zustimmung der anderen Vertragspartei abhängig gemacht werden (vgl. Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 77 Rz. 18).
Zudem darf ein Schiedsspruch nicht mehr gefällt werden, wenn die Vertragsparteien – außerhalb des Schiedsverfahrens – eine Vereinbarung geschlossen haben. Eine Zuständigkeit der Schiedsstelle ist in diesem Fall nicht mehr gegeben, da sich die ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe auf die Vertragshilfe beschränkt und nicht eine Kontrollbefugnis umfasst (Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 80 Rz. 52).
Rz. 14
Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Amtsermittlungsgrundsatz des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens, § 20 SGB X), d. h. die Schiedsstelle ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (zu den Grenzen der Ermittlungspflicht: Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 80 Rz. 41 ff.; vgl. BSG, Urteil v. 7.10.2015, 8 SO 21/14 R, Rz. 20, BSGE 120 S. 51; LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 30.7.2014, L 9 SO 11/12 KL, Rz. 39, ZFSH/SGB 2014 S. 773; LSG Bayern, Urteil v. 24.4.2013, L 8 SO 18/12 KL, Rz. 55, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.10.2011, L 2 SO 5659/08 KL, Rz. 36 f., juris; LSG Hessen, Urteil v. 25.2.2011, L 7 SO 237/10 KL, Rz. 48, Sozialrecht aktuell 2011 S. 117; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.9.2008, L 20 SO 92/06, Rz. 54 f., Breithaupt 2009 S. 653). Die Ansicht des LSG Rheinland-Pfalz, wonach die Schiedsstelle von Amts wegen über das Zuständigkeitsgebiet der Sozialhilfeträger hinaus Daten zum externen Vergleich ermitteln müsse, wenn diese von keiner Vertragspartei vorgelegt werden, geht über die Pflicht der Schiedsstelle jedenfalls weit hinaus (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.1.2016, L 1 SO 62/15 KL, Rz. 26, juris, Revision beim BSG anhängig).
Rz. 15
Der Untersuchungsgrundsatz wird durch Mitwirkungspflichten der Vertragsparteien flankiert aber auch begrenzt. Abs. 1 Satz 4 stellt bereits für die Vertragsverhandlungen vor Anrufung der Schiedsstelle erstmals gesetzlich klar, dass auf Verlangen einer Vertragspartei die andere Vertragspartei geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen hat. Umso mehr gilt die Mitwirkungspflicht der Vertragsparteien vor der Schiedsstelle vor dem Hintergrund des dort herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 80 Rz. 42; BSG, Urteil v. 7.10.2015, 8 SO 21/14 R, Rz. 20, BSGE 120 S. 51, und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.9.2015, L 15 SO 308/14 KL, Rz. 58, juris). In den Schiedsstellenverordnungen der Länder erfolgen regelmäßig Konkretisierungen dieser Pflicht (z. B. § 7 SGB XII-Schiedsstellenverordnung HH, HmbGVBl. 2004 S. 534).
Der Leistungserbringer trägt die Darlegungslast und hat die voraussichtlichen Kosten plausibel und nachvollziehbar dazulegen. Der Träger der Eingliederungshilfe kann die konkrete und belegte Verhandlungsforderung substantiiert infrage stellen. Es muss zu einem inhaltlichen Gegenvortrag kommen, in dem dargelegt wird, dass die vorgetragenen Tatsachen, Kalkulationen und Prognosen nicht stimmig sind, dabei kann die Unplausibilität der geltend gemachten Forderung darlegt werden (Wahrendorf, KV 2016 S. 221, 225).
So hat der antragstellende Leistungserbringer die Ansätze in der Kalkulation im Einzelnen zu erläutern und plausibel zu machen. Aufgabe der Schiedsstelle ist es nicht, eine Kalkulation anstelle des Leistungserbringers aufzustellen (LSG Celle, Urteil v. 30.5.2000, L 3 P 82/99, Rz. 45, RsDE (2002) Nr. 50 S. 96 f.). Für die Bestimmung des Umfangs der Mitwirkungspflichten der Vertragsparteien und vor allem bezogen auf die Mitwirkungspflicht des Trägers der Eingliederungshilfe ist zu beachten, dass es aufgrund der Funktion der Schiedsstelle als Vertragshilfeorgan und ihrer beschränkten Ermit...