Rz. 14

Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam.

Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

 

Rz. 15

Ein für vergangene Zeiträume rückwirkendes Inkrafttreten von Vereinbarungen oder Festsetzen der Schiedsstelle ist nach der gesetzlichen Regelung nicht zulässig (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9522 S. 342). Soweit das BSG im Urteil v. 23.7.2014 (B 8 SO 2/13 R) entschieden habe, dass das Rückwirkungsverbot des § 77 Abs. 2 Satz 3 nur für den Fall gelte, dass keine Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens erfolgt sei, die Vertragsautonomie der Beteiligten bzw. die Gestaltungsfreiheit der Schiedsstelle daher während der laufenden Verhandlungen bzw. des Schiedsstellenverfahrens nicht eingeschränkt sei, entspreche dies nicht der Intention des Gesetzgebers, so die Gesetzesbegründung weiter. Mit Satz 5 werde daher klargestellt, dass in keinem Fall ein rückwirkendes Inkrafttreten einer Vereinbarung oder Festsetzung der Schiedsstelle zulässig sei. Im Übrigen obliege die Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens den Vertragspartnern bzw. der Schiedsstelle. Für den Fall, dass der Zeitpunkt nicht festgelegt worden sei, richtet sich das Inkrafttreten nach den Sätzen 2 bis 4 unter Beachtung der Grenzen des Satzes 5.

 

Rz. 16

Damit enthält Abs. 3 eine eindeutige Risikozuweisung für den Fall der Fehlkalkulation.

 

Rz. 17

Da Vereinbarungen mit Wirkung für die Zukunft geschlossen werden, müssen sich die Vertragsparteien auf einen prospektiv berechneten Pflegesatz einigen. Das bedeutet, dass der Träger der Einrichtung nicht mehr seine tatsächlich entstandenen Kosten in Ansatz bringen kann, sondern eine Kalkulation im Voraus erstellen muss. Diese birgt für ihn einmal das Risiko der Unterdeckung, zum anderen aber auch die Chance, bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung, einen Gewinn zu erwirtschaften (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 75 sowie die ausdrückliche Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Ein nachträglicher Ausgleich zugunsten wie zulasten des Trägers der Einrichtung ist ausgeschlossen.

 

Rz. 18

Den Vereinbarungszeitraum, d. h. die Geltungsdauer des Vertrages, können die Parteien frei vereinbaren. Das ermöglicht es ihnen insbesondere, die Risiken zu mindern, die entstehen, wenn zwingend auf das Kalenderjahr abgestellt wird (z. B. durch einen im Laufe des Kalenderjahres anstehenden neuen Tarifvertrag; vgl. hierzu auch Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 77 Rz. 5).

Treffen die Parteien oder die Schiedsstelle keine ausdrückliche Bestimmung über die Laufzeit der Pflegesatz- bzw. Vergütungsvereinbarung, so gilt diese als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

 

Rz. 19

Nach Abschluss der vereinbarten oder geregelten Laufzeit tritt kein vertragsloser Zustand ein. Vielmehr gilt die alte Pflegesatzvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen weiter (Abs. 2 Satz 4). Das gilt nur für die Vergütungsvereinbarung, weil für die Leistungs- und Prüfvereinbarung auch ein Inkrafttreten ex tunc vereinbart werden kann (Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 77 Rz. 11). Dabei ist unerheblich, ob die alte bzw. neue Vergütungsregelung auf vertraglicher Einigung oder auf Schiedsspruch beruht. Voraussetzung ist lediglich, dass eine wirksame Einigung bzw. ein wirksamer Schiedsspruch vorliegen. Die Weitergeltung einer vereinbarten Vergütung nach Abs. 2 Satz 4 setzt das Bestehen einer wirksamen Leistungsvereinbarung voraus (BayVGH, Beschluss v. 12.9.2005, 12 CE 05.1725). Ein vertragsloser Zustand kann daher nur dann entstehen, wenn eine Vereinbarung nach § 78 gekündigt worden ist.

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