0 Rechtsentwicklung

0.1 Bisheriges Recht

 

Rz. 1

Die Abs. 1 bis 3 übernehmen weitgehend inhaltsgleich die Bestimmungen in § 75 Abs. 3 SGB XII (i. d. F. bis 31.12.2019) und § 76 Abs. 1 und 2 SGB XII (i. d. F. bis 31.12.2019), soweit nicht die Besonderheiten des Eingliederungshilferechts adressiert werden. Nachdem das Recht der Wirtschaftlichkeits- und Prüfvereinbarung erstmals in § 128 SGB IX gesetzlich geregelt wurde, fehlen Vorgaben zur Prüfungsvereinbarung, wie dies im bisherigen Recht vorgesehen war (§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XII i. d. F. bis 2019). Vorläufer dieser Regelungen waren § 93 Abs. 2 BSHG und § 93a BSHG.

Abs. 4 übernimmt die Bestimmungen zu Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen in § 41 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Satz 3 SGB IX (i. d. F. bis zum 31.12.2017). Vorläufer dieser Regelungen war § 41 Abs. 3 BSHG (i. d. F. des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996, BGBl. I S. 1088).

0.2 Vergleich zum Vertragsrecht des Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020

 

Rz. 2

Die Abs. 1 bis 3 entsprechen weitgehend dem § 76 SGB XII des allgemeinen Sozialhilferechts i. d. F. Art. 13 BTHG, wobei § 76 SGB XII i. d. F. Art. 13 BTHG Regelungen zu existenzsicherenden Leistungen sowie Sonderregelungen zur Hilfe zur Pflege weitergehend umfasst. Die in Abs. 4 getroffene ergänzende Sonderregelung für Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen entspricht § 58 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 3 SGB IX i. d. F. Art. 1 BTHG mit Wirkung zum 1.1.2018. Abs. 4 geht als lex specialis der Regelung in § 58 SGB IX vor (vgl. § 7 SGB IX).

0.3 Begrenztes Inkrafttreten zum 1.1.2018 – vollständiges Inkrafttreten zum 1.1.2020

 

Rz. 3

§ 125 Abs. 1 bis 3 SGB IX tritt zwar bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Im Zeitraum 2018 und 2019 bildet die Vorschrift nur eine Ermächtigungsgrundlage, um neue Verträge und Landesrahmenvereinbarungen mit Wirkung zum 1.1.2020 vorzubereiten und abzuschließen (vgl. Komm. zu § 123 Rz 6). Die Bestimmungen in Abs. 4 greifen hingegen bereits zum 1.1.2018, da die Vorläuferregelung in § 41 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Satz 3 zum 31.12.2017 aufgehoben wird.

1 Allgemeines

 

Rz. 4

§ 125 regelt die Anforderungen an den Inhalt der Vereinbarungen. Die Norm ist Teil des besonderen Vertragsrechts für die Eingliederungshilfe in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX.

Abs. 1 bestimmt den Inhalt der Vereinbarungen mit Leistungserbringern, wobei der Abschluss entsprechender Vereinbarungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer mit Ausnahme der Fälle des § 123 Abs. 5 (Kostenübernahme ohne Vereinbarung) Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten durch den Träger der Eingliederungshilfe ist. Die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu einer personenzentrierten Teilhabeleistung (vgl. Komm. zu § 123 Rz. 26) erfordert auch eine Neuregelung der Vereinbarungsinhalte. Darüber hinaus wird die nach dem bisher geltenden Recht zu der zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarende Prüfungsabrede zugunsten eines ausdrücklichen gesetzlichen Prüfrechts des Trägers der Eingliederungshilfe gestrichen (§ 128).

Die Vereinbarungen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer teilen sich auf zwei Teilvereinbarungen, der Leistungsvereinbarung (Abs. 1 Nr. 1) und der Vergütungsvereinbarung (Abs. 1 Nr. 2).

Abs. 2 legt die Mindestinhalte der Leistungsvereinbarung fest. Diese enthalten die grundlegenden Merkmale für eine qualitative Leistungserbringung. Abs. 2 regelt die Inhalte der Leistungsvereinbarung nicht abschließend ("insbesondere"), den Vereinbarungspartnern steht es frei, weitere Leistungsmerkmale in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.

Abs. 3 legt die Mindestinhalte der Vergütungsvereinbarung fest. Im Rahmen der Vergütungsvereinbarung haben sich die Parteien über die Höhe der Vergütung zu verständigen. Grundlage sind die Inhalte der Leistungsvereinbarung.

Abs. 4 sieht ergänzende Sonderregelungen für Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen vor.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 5

Die Bestimmungen über die Mindestanforderungen und Mindestinhalte der Leistungsvereinbarung und der Vergütungsvereinbarung über Fachleistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen entsprechen weitgehend dem Vertragsrecht der allgemeinen Sozialhilfe (§§ 75 Abs. 1 Satz 1, 76 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG). Die Besonderheit liegt im Wegfall der auf existenzsichernde Leistungen zielenden Grundpauschale aufgrund der Konzentration auf Fachleistungen der Eingliederungshilfe durch die Strukturreform der Eingliederungshilfe.

Bei den Inhalten der Vereinbarungen sind die allgemeinen Bestimmungen zum Abschluss von Vereinbarungen über Vergütungen nach § 123, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, zu beachten.

 

Rz. 6

Das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis (hier der Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten) bleibt letztlich von den Vorgaben unberührt; insbesondere ist der individuelle Leistungsanspruch der Leistungsberechtigten zu beachten (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/...

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