Der freie Mitarbeiter/selbständige Unternehmer ist nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" rentenversicherungspflichtig:

Soweit die Kriterien

  • "Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 325 EUR übersteigt" und
  • "Die Person ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig"

erfüllt sind, besteht Rentenversicherungspflicht für den geschilderten Personenkreis. Die Beiträge müssen die Auftragnehmer selbst tragen.

 
Praxis-Tipp

Hauptsächlich betroffen sein werden von der Rentenversicherungspflicht wohl Handelsvertreter, die in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht ausgenommen sind.

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