Der freie Mitarbeiter/selbständige Unternehmer ist nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" rentenversicherungspflichtig:
Soweit die Kriterien
- "Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 325 EUR übersteigt" und
- "Die Person ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig"
erfüllt sind, besteht Rentenversicherungspflicht für den geschilderten Personenkreis. Die Beiträge müssen die Auftragnehmer selbst tragen.
Hauptsächlich betroffen sein werden von der Rentenversicherungspflicht wohl Handelsvertreter, die in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht ausgenommen sind.
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