0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.
Durch das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst v. 7.8.2021 (BGBl. I S. 3311) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 12.8.2021 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift trifft Regelungen über die Größe und die Zusammensetzung des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit. Sie beruht auf einer Änderung der Leitungsstrukturen der Behörde mit dem Ziel, die Verantwortung in der Bundesagentur für Arbeit eindeutig zu bestimmen und zugleich privatwirtschaftliche Führungsstrukturen einzuführen. Damit konnte auch der Reformprozess der Bundesagentur für Arbeit zu einem leistungsfähigen und kundenorientierten Dienstleister unterstützt werden. Ein je nach der Satzung der Bundesagentur für Arbeit und deren vollständiger Umsetzung 3-köpfiger oder, seit Sommer 2022 realisiert, 4-köpfiger Vorstand ersetzt den früheren Präsidenten und Vizepräsidenten der Bundesagentur für Arbeit, dem Vorstand wird die alleinige Geschäftsführung und Vertretung übertragen, ein ehrenamtlicher Vorstand als Geschäftsführungs- und Kontrollorgan ist ebenfalls nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr vorhanden. Die Überwachung des Vorstands ist Aufgabe des Verwaltungsrates, jedoch nur im Rahmen der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung (§ 373 Abs. 1 Satz 1), nicht hingegen, soweit der Vorstand (ohne – mögliche – Rückwirkungen auf die Arbeitsförderung) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig wird.
Rz. 2a
Abs. 1 weist dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit als Kollegialorgan deren Leitung und Geschäftsführung zu. Dem Vorstand wird damit einerseits die Führung der Bundesagentur für Arbeit übertragen, andererseits hat der Vorstand gemeinsam die Geschäftsführung (mit Ressortzuständigkeit), also die laufenden Verwaltungsgeschäfte wahrzunehmen. Dazu legt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit u. a. die Identität und die Werte der Bundesagentur für Arbeit fest und formuliert die Führungsgrundsätze; so entstehen Leitbild und Gemeinwohlbeitrag der Bundesagentur für Arbeit. Für die längerfristigen Planungen und strategischen Überlegungen hat der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit eine Vision mit 5 Leitsätzen entwickelt, zu denen Handlungsfelder herausgearbeitet werden, die zeitgleich oder nacheinander mit Initiativen und Projekten befüllt werden können, um der Vision näher zu kommen. Zusammen mit der Planung der Geschäftsjahre rechtskreisübergreifend für das SGB II und das SGB III werden die geschäftspolitischen Handlungsfelder und operativen Schwerpunkte gesetzt. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat sich ein Arbeitsprogramm gegeben. Das Zielsystem für das SGB II umfasst die Steuerungsziele und spezifische Qualitätskennzahlen. Auch für die Umsetzung des SGB III gelten operative und personalorientierte Indikatoren. Der Vorstand hat die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Bundesagentur für Arbeit zu übernehmen (Abs. 1 Satz 2). Er ist damit im Rahmen satzungsrechtlicher Vorbehalte unbeschränkter gesetzlicher Vertreter. Das bedeutet, dass Klagen gegen die Bundesagentur für Arbeit dem Vorstand zuzustellen sind. Die jeweils mit der Geschäftsverteilung verbundenen Aufgaben nimmt jedes Vorstandsmitglied gleichberechtigt und selbständig wahr und vertritt insofern den Vorstand nach innen und außen, soweit nicht eine Beschlussfassung aller 4 Vorstandsmitglieder nach § 4 der GO-V erforderlich ist.
Rz. 2b
Abs. 2 bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes neben der Vorsitzenden des Vorstandes und die Amtsbezeichnungen als Vorsitzender bzw. Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Abs. 1 Satz 2 lässt seit dem 24.10.2015 3 statt 2 Mitglieder des Vorstands neben dem Vorsitzenden des Vorstands zu. Die Regelung ist bewusst geschlechtsneutral formuliert. Die Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstands dürfen im Rahmen des Selbstverwaltungsrechtes öffentlich-rechtlicher Körperschaften durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf (§ 372), auf bis zu 3 Mitglieder erhöht werden. Die Neuregelung soll nach der Gesetzesbegründung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Bundesagentur für Arbeit schnell und flexibel auf solche Veränderungen ihrer gesetzlichen und sonstigen übertragenen Aufgaben reagieren kann, die eine Anpassung der Führungsspanne und der Zuordnung der Geschäftsbereiche auf Vorstandsebene erforderlich machen. Herausforderungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt wie die Globalisierung der Märkte, die Digitalisierung von Arbeitsprozessen und die Sicherstellung des Fachkräftebedarfs bedürfen strategischer Ausrichtungen, die es ermöglichen, operative Strukturen schnell und flexibel an sich verändernde Gegebenhe...